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Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Klaus Deuse
2. April 2020

Die Corona-Krise trifft über sieben Millionen Minijobber in Deutschland. Was passiert mit deren Jobs, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit verordnet? Oder wenn sie jetzt krank werden?

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Deutschland Arbeitsmarkt Reinigungskraft
Bild: picture-alliance/dpa/N. Försterling

Die Corona-Krise trifft Beschäftigte in allen Branchen. Auch Minijobber, die im Monat bis zu 450 Euro verdienen dürfen. Bei einer Arbeitszeit von 48 Stunden im Monat beträgt der Stundenlohn 9,35 Euro. Zurzeit gibt es in Deutschland über sieben Millionen Minijobber.  Knapp 6,7 Millionen arbeiten im gewerblichen Bereich, etwa 300.000 sind in Privathaushalten beschäftigt. Im gewerblichen Bereich stellen die über 65-jährigen mit knapp 1,1 Millionen die größte Gruppe. Daraus lässt sich ablesen, dass viele dieser geringfügig Beschäftigten auf einen Zusatzverdienst neben ihrer Rente angewiesen sind. Da sie ebenso wie die Minijob-Arbeitgeber von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, häufen sich inzwischen die Anfragen nach Unterstützung bei der Minijob-Zentrale. 

Grundsätzlich gelten für Minijobber die gleichen Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung wie für andere sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, betont Wolfgang Buschfort von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, zu deren Verbund die Minijob-Zentrale gehört. "Das heißt: wenn ein Minijobber nicht mehr arbeitsfähig ist, dann zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den Verdienst und kann sich das dann letztendlich von der Krankenkasse zurückholen." Das gilt auch für nachgewiesene Corona-Erkrankungen. Über ein sogenanntes Umlageverfahren für Aufwendungen bei Krankheit erhält der Arbeitgeber dann 80 Prozent von der Krankenkasse erstattet. Dazu genügt ein Antrag bei der Arbeitgeberversicherung der Minijob-Zentrale.

Hier gibts Informationen der Minijob-Zentrale.

Arbeitgeber werden Kosten erstattet

Ist ein Minijobber nicht selbst erkrankt, sondern wird unter Quarantäne gestellt, weil er Kontakt zu Corona-Infizierten hatte, greifen nach den Worten von Wolfgang Buschfort die Maßgaben des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). "Dann muss zunächst einmal der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den Verdienst weiterzahlen. Im Regelfall dauert die Quarantäne ja nur zwei Wochen." Danach kann der Arbeitgeber die Erstattung dieser Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde beantragen.

Diese Regelung gilt übrigens auch, wenn Quarantänemaßnahmen für Kontaktpersonen eines in der Firma erkrankten Mitarbeiters angeordnet werden. Bei der zuständigen Gesundheitsbehörde handelt es sich in der Regel um ein Gesundheitsamt auf Stadt- oder auf Kreisebene. Somit erhält der Minijobber für diesen Zeitraum weiter seinen Lohn. Der Arbeitgeber tritt dabei nur in Vorleistung.

Anders sieht es allerdings beim Kurzarbeitergeld aus, das viele Unternehmen, denen Aufträge weggebrochen sind, für ihre Mitarbeiter beantragen können. Denn eine Besonderheit für diese geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse besteht darin, dass Minijobber nicht in der Arbeitslosenversicherung sind. Das, so Wolfgang Buschfort, bedeutet, "dass Minijobber nicht in Kurzarbeit geschickt werden können und es somit auch keine entsprechende Leistung gibt."

Deutschland Ernte - Erdbeerernte auf den Feldern der RegioFarmers GmbH in Landsberg
Weil Erntehelfer in diesem Jahr auszufallen drohen, könnte das eine Alternative zur Aufstockung sein.Bild: picture-alliance/dpa/H. Schmidt

Verzicht auf Mahngebühren

Falls Arbeitgeber Probleme haben sollten, ihre regelmäßigen Minijob-Abgaben zu zahlen, da wegen der Auswirkungen von Corona der gesamte Betrieb ruht, gelten übrigens besondere Regelungen in der Sozialversicherung. Durch die Corona-Krise verursachte Zahlungsschwierigkeiten werden als ein sogenanntes unabwendbares Ereignis eingestuft. Auf dieser Grundlage zeigen sich die Einzugsstellen, also sowohl die Minijob-Zentrale als auch die Krankenversicherungen, kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen.

"So werden zum Beispiel auch keine Stundungszinsen berechnet oder es werden keine Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren erhoben." Das setzt natürlich voraus, dass Arbeitgeber die Minijob-Zentrale umgehend und umfassend über die Gründe informieren.  Allerdings können Arbeitgeber, deren Betriebe von den Auswirkungen der  Corona-Krise betroffen sind, ihren Minijobbern nicht allein deswegen kurzfristig kündigen. An der gesetzlichen Kündigungsfrist ändert auch Corona nichts, versichert Wolfgang Buschfort und fügt an: "Insofern ist es vielleicht ganz sinnvoll, Minijobber derzeit weiter mit anderen Tätigkeiten zu beschäftigen, damit man das Ganze irgendwie überbrücken kann."

Hilfe für Landwirte

Aber auch die Minijob-Zentrale selbst reagiert auf die Herausforderungen der Corona-Krise. Da in der Landwirtschaft dringend benötigte Erntehelfer aus osteuropäischen Ländern in diesem Jahr auszufallen drohen, hat die Minijob-Zentrale die bislang gültigen Zeitgrenzen für Saisonarbeiter von drei auf fünf Monate verlängert. Im Unterschied zum 'normalen' 450-Euro-Minijob dürfen diese Arbeitnehmer bei einem solchen 'kurzfristigen' Minijob mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Diese Regelung gilt vom 1. März bis zum 31. Oktober und ermöglicht Landwirten somit einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeiter, um die Ernte einfahren zu können. Ein finanzieller Anreiz, der auch Helfer in deutschen Regionen animieren könnte.