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Politik

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin rechtens

27. Februar 2020

Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden - und damit die Beschwerde einer muslimischen Deutsch-Marokkanerin zurückgewiesen. Diese wollte auch auf der Richterbank mit einem Kopftuch Platz nehmen können.

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Frau mit Kopftuch im Verwaltungsgericht Augsburg (Foto: picture-alliance/Dpa/K.-J. Hildenbrand)
Bild: picture-alliance/Dpa/K.-J. Hildenbrand

Ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss die Beschwerde einer früheren Referendarin gegen die Vorschriften in Hessen zurück, die ihr das Tragen eines Kopftuchs bei bestimmten Tätigkeiten untersagten. Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rahmen dieser Ausbildung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, ist demnach aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren.

Eingriff in die Glaubensfreiheit, aber...

Diese Pflicht stelle zwar einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Klägerin dar, erklärte der Zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts. Dieser sei aber gerechtfertigt. Die Verfassungsrichter verwiesen dazu darauf, dass der Glaubensfreiheit der muslimischen Rechtsreferendarin die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staats, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie der negativen Religionsfreiheit Dritter gegenüberstünden. Und dann weiter: "Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln."

Der Zweite Senat: In der Mitte der Vorsitzende Andreas Voßkuhle, ganz rechts Ulrich Maidowski (Foto: picture-alliance/dpa/U. Deck)
Der Zweite Senat des Verfassungsgerichts: In der Mitte der Vorsitzende Andreas Voßkuhle, ganz rechts Ulrich MaidowskiBild: picture-alliance/dpa/U. Deck

Ein Verfassungsrichter mit Sondervotum

Die Entscheidung des Zweiten Senats erging mit einer Gegenstimme. Verfassungsrichter Ulrich Maidowski erklärte in einem Sondervotum, dass die Ausbildungssituation der Rechtsreferendarin zu berücksichtigen sei. Eine Richterin könne sich autonom für ein Amt im Justizdienst entscheiden, das Referendariat müsse dagegen absolviert werden, um das zweite juristische Staatsexamen zu erhalten. Deshalb sei das Kopftuchverbot für Referendarinnen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religions- und Ausbildungsfreiheit.

Schon 2017 Eilklage abgewiesen

Die klagende Deutsch-Marokkanerin in Hessen wandte sich unter anderem dagegen, dass sie bei Verhandlungen nicht mit Kopftuch auf der Richterbank sitzen durfte. Die Vorschriften sehen vor, dass sich Referendare gegenüber Bürgern religiös neutral verhalten müssen. Sie wurde deshalb darauf hingewiesen, dass sie mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben dürfe, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staats wahrgenommen werden könnte. Dagegen legte sie im Jahr 2017 Verfassungsbeschwerde ein. Im Juli 2017 wurde bereits ihre Eilklage in Karlsruhe abgewiesen.

Im Jahr 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen gekippt. Sie dürfen demnach grundsätzlich auch an staatlichen Schulen ein Kopftuch tragen.

sti/uh (afp, dpa, rtr, epd, kna)