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Gesellschaft

Private Scharia-Scheidung in EU ungültig

20. Dezember 2017

Die "Privatscheidung" einer Ehe durch ein muslimisches Scharia-Gericht in Drittländern hat in der EU keinen Bestand. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg im Fall eines Ehepaares aus Syrien.

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Luxemburg Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof fällte ein richtungweisendes Urteil zum ScheidungsrechtBild: picture-alliance/epa/J. Warnand

Die Richter in Luxemburg kamen in dem Fall zu dem Schluss, dass sogenannte Privatscheidungen, die im Ausland von muslimischen Scharia-Gerichten ausgesprochen wurden und oftmals Frauen diskriminieren, in der Europäischen Union ungültig sind. Sie müssen demnach nicht in Deutschland anerkannt werden. Die einschlägige EU-Verordnung zu Ehescheidungen, die sogenannte Rom-III-Verordnung, betreffe derartige Privatscheidungen nicht, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Er widersprach damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Paar aus Syrien, das die syrische und deutsche Staatsangehörigkeit hat und in Deutschland lebt. Die beiden hatten 1999 im syrischen Homs geheiratet. 2013 ließ sich der Mann vor einem geistlichen Gericht in Latakia in Syrien scheiden, indem er eine einseitige Erklärung zum Ende seiner Ehe abgab. Bei solch einer privaten muslimischen Scheidung spricht zumeist der Ehemann vor dem geistlichen Gericht die "Scheidungsformel" aus und ist damit bereits geschieden. Im aktuellen Fall hatte die betroffene Frau danach eine Erklärung unterzeichnet, in der sie bestätigte, dass sie alle ihr nach den religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag zustehenden Leistungen erhalten habe und ihren Ehegatten von allen Verpflichtungen ihr gegenüber entbinde.

Als der Ehemann aber die Anerkennung dieser Scheidung in Deutschland beantragte und der Präsident des Oberlandesgericht München dem Antrag stattgab, setzte sich die Frau zur Wehr. Nach ihrem Einspruch legte das Gericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.

Rechte der Frauen verbessert

Der Gerichtshof stärkte nun die Rechte der Frauen in solchen Fällen. Dem Urteil zufolge sind von der Rom-III-Verordnung nur Ehescheidungen erfasst, "die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde" ausgesprochen werden. Einseitige Erklärungen von Ehegatten vor einem geistlichen Gericht fallen nicht darunter, heißt es. Sollte das Ehepaar nun eine Scheidung nach deutschem Recht anstreben, wäre die Frau wesentlich besser abgesichert.

kle/stu (afp, dpa, curia.europa.eu)