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EuGH: Deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig

27. Mai 2019

Deutsche Staatsanwälte stellen immer wieder europäische Haftbefehle aus. Dagegen haben sich Angeklagte in Irland gewehrt. Die Begründung: Die Staatsanwälte sind nicht unabhängig. Der EuGH hat dem zugestimmt.

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Luxemburg Europäischer Gerichtshof
Bild: picture-alliance/MAXPPP/A. Marchi

In Zukunft dürfen deutsche Staatsanwälte keinen europäischen Haftbefehl mehr ausstellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Gericht bemängelte, deutsche Staatsanwaltschaften seien nicht unabhängig genug. Zu den Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gehört laut EuGH-Beschluss, dass sie von einer "Justizbehörde" ausgestellt werden.

Dabei muss es sich zwar nicht zwingend um einen Richter oder ein Gericht handeln. Allerdings müsse die zuständige Behörde unabhängig handeln. Das sei bei deutschen Staatsanwälten nicht der Fall, da es gesetzlich nicht ausgeschlossen sei, dass ein Europäischer Haftbefehl in Einzelfällen auf Weisung des Justizministers des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werde. Somit seien deutsche Staatsanwälte nicht unabhängig von der Exekutive.

In Deutschland leitet der Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft. Er untersteht dem jeweiligen Justizminister des Bundeslandes. Die Staatsanwälte genießen nicht das Privileg sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit wie die Richter; sie haben den Anweisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten. Allerdings kennt dieses Weisungsrecht gewisse Grenzen. Die Nähe zur Exekutive sei aber zu groß, um deutsche Staatsanwälte laut EuGH als "ausstellende Justizbehörde" für europäische Haftbefehle einzustufen.

Beim Europäischen Haftbefehl bittet ein EU-Staat andere Mitgliedstaaten darum, eine Person festzunehmen und sie auszuliefern. Eine Folge des Urteils könnte sein, dass künftig statt der Staatsanwaltschaften Richter die EU-Haftbefehle ausstellen müssen.

Mehr Unabhängigkeit in Litauen

Hintergrund der EuGH-Entscheidung waren die Fälle von zwei Litauern und einem Rumänen, die sich in Irland gegen die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen gewendet hatten. Diese stammten von den Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau sowie der Generalstaatsanwaltschaft von Litauen. Der Oberste Gerichtshofs Irlands bat daraufhin den EuGH um Auslegung des maßgeblichen Rahmenbeschluss der EU-Staaten.

Der EuGH sah in Litauen eine andere Situation gegeben als in Deutschland. Die dortige Generalstaatsanwaltschaft kann demnach als "ausstellende Justizbehörde" im Sinne des EU-Rahmenbeschlusses angesehen werden, weil die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive gewährleistet ist.

Über die konkreten Fälle in Irland muss nun noch entschieden werden. Gerichte können den EuGH zwar um eine Auslegung des EU-Rechts bitten, doch dieser entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Allerdings müssen die Gerichte im Einklang mit dem entsprechenden Urteil des Gerichtshofs entscheiden.

lh/sti (dpa, afp, bpb)