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Regeln zu Gepäckverlust und Flugausfällen

22. November 2012

Die Verbindung fällt aus, das Gepäck geht verloren - in solchen Fällen kann der Passagier seine Fluggesellschaft zur Kasse bitten. Das oberste EU-Gericht hat nun die Regeln hierzu präzisiert.

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Koffer mit Kofferaufklebern (Foto: Guido Vrola - Fotolia)
Koffer mit AufklebernBild: Guido Vrola/Fotolia

Mehr Klarheit für Flugreisende: Das oberste EU-Gericht hat in zwei Urteilen die Ansprüche bei Gepäckverlust und Flugausfall präzisiert. So müssen Flugunternehmen Entschädigung für verlorenes Gepäck nicht nur pro Koffer, sondern pro Person zahlen. Das entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-410/11). In einem weiteren Fall (Rechtssache C-139/11) beschlossen sie, dass die Fristen für Klagen auf Schadenersatz wegen Flugausfalls von nationalen Vorgaben abhängen.

Wenn sich Reisende einen Koffer teilen, habe jeder einzelne Anspruch auf Entschädigung, befand der Europäische Gerichtshof. Er müsse aber vor einem nationalen Gericht zeigen können, dass sich eigene Gegenstände in fremden Koffern befanden. Dies könne zum Beispiel bei einer Familie, beim gemeinsamen Ticketkauf oder Einchecken der Fall sein, führten die Richter aus.

Mehr Rechte für Flugpassagiere

Entschädigung schwankt

Wie viel Entschädigung jeder Reisende höchstens bekommen kann, schwankt im Zeitverlauf, da der Entschädigungsanspruch im Fluggastrecht in "Sonderziehungsrechten" (SZR) angegeben wird, einer vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenen Kunstwährung. Aktuell gilt eine Obergrenze von 1131 SZR je Reisendem. Nach aktuellem Kurs entspricht die höchstmögliche Entschädigung damit rund 1350 Euro.

Im konkreten Fall aus dem Jahr 2008 hatte eine vierköpfige Familie die Fluggesellschaft Iberia auf insgesamt 4400 Euro Entschädigung verklagt, weil auf einem Flug von Barcelona nach Paris ihre zwei Koffer verloren gegangen waren. Damals galt aber eine geringere Obergrenze von 1000 SZR, und der Wechselkurs der Kunstwährung war anders als heute.

Bei Flugausfall gilt nationales Recht

Auch bei der Frage, wie lang Reisende ihre Fluggesellschaft beim Ausfall eines Fluges auf Schadenersatz verklagen können, schufen die Richter Klarheit. Dies hänge von der nationalen Gesetzgebung ab, nicht von internationalen Flugrechtsabkommen. Welches Recht gilt, bestimmt wiederum der Ort der Klage - dies kann entweder das Abflugs- oder der Ankunftsland sein. Dies hatten die Richter bereits 2009 entschieden (Rechtssache C-204/08). In Fällen höherer Gewalt muss die Gesellschaft nicht zahlen.

In Deutschland sind Klagen wegen des Ausfalls einer Verbindung mindestens drei Jahre lang möglich: für den Rest des laufenden Jahres und die folgenden drei Jahre. Im aktuellen Fall hatte ein Mann 2009 - mehr als drei Jahre, nachdem seine Verbindung von Shanghai nach Barcelona ausgefallen war - in Spanien Klage gegen die Fluggesellschaft KLM erhoben. Er pochte auf eine Ausgleichszahlung von 2990 Euro sowie Zinsen und weitere Kosten. Seine Chancen auf Entschädigung sind mit der aktuellen Entscheidung gestiegen: Das katalanische Zivilrecht sieht eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

ul/hp (dpa)