Hart erkämpftes Budgetrecht
15. September 2010Ab 1814 gaben sich einige deutsche Länder Verfassungen, die dem gewachsenen Wunsch nach mehr Teilhabe an politischen Entscheidungen Rechnung trugen. Aber die Mitwirkung der neuen Volksvertretungen beschränkte sich anfangs vor allem auf die politische Debatte. In den 1820er und 1830er-Jahren erhielten die ersten Landtage Zustimmungsrechte bei den Staatsfinanzen. Ein generelles Budgetrecht sah dann die Paulskirchenverfassung von 1848/49 vor. Doch mit dem Scheitern dieser Nationalversammlung blieben auch die im Detail parlamentarisch organisierten Haushaltsregeln zunächst bloße Theorie.
Bismarck spielte das Parlament aus
Mit der Reichsverfassung 1871 und dem ersten deutschen Reichskanzler Otto von Bismarck musste das Parlament des neuen Staates alle geplanten Einnahmen und Ausgaben vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt bekommen, darüber beraten und als Gesetz beschließen. Doch die Wechselbeziehungen zwischen dem Reich und Preußen sowie die Zusammensetzung des Reichstages gaben Kanzler Bismarck immer wieder Gelegenheiten, im Tauziehen um den Etat am Parlament vorbeizuagieren.
Die Weimarer Verfassung schaffte die letzten Lücken ab und legte das Budgetrecht in die Hand des Reichstages. Die Reichshaushaltsordnung von 1922 blieb dann auch Leitlinie für die deutsche Haushaltstechnik bis 1970. Das Parlament allein hatte über den Etat zu beschließen, der jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres als Gesetz zu verabschieden war.
Nazis rissen Haushaltsrecht an sich
Als die Nationalsozialisten 1933 die Macht ergriffen, verlor der Reichstag auch das Haushaltsrecht. Allein die Hitler-Regierung plante und bewilligte den Etat. In den ersten Jahren der NS-Regierung wurden noch förmliche Haushaltsgesetze verabschiedet und veröffentlicht - die in der extremen Aufrüstung explodierende Staatsverschuldung wurde darin verschleiert. Das Ende der Nazi-Diktatur 1945 bedeutete dann den totalen Staatsbankrott.
Mit der Gründung der Bundesrepublik 1949 und der Verabschiedung des Grundgesetzes kehrte das Haushaltsrecht zu den Regeln von 1922 zurück. Einnahmen und Ausgaben mussten jährlich vor Beginn des Rechnungsjahres geplant werden, hatten ausgeglichen zu sein und mussten vor allem vom Parlament bewilligt werden.
Steigende Neuverschuldung wurde Rechnung getragen
Die Haushaltsreform von 1970 löste schließlich die Reichshaushaltsordnung von 1922 ab. Die Neuverschuldung wurde in der Verfassung auf die Höhe der Investitionen begrenzt - davon darf nur bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abgewichen werden. Das war zum Beispiel nach der deutschen Wiedervereinigung der Fall.
1997 fanden vermehrt wirtschaftliche Aspekte ihren Platz im Bundeshaushalt. Kosten-Leistungs-Rechnungen und mehr Verantwortung für diejenigen, die die Ausgaben bewirkten, wurden in die Vorschriften zum Bundeshaushalt integriert. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bekamen ein größeres Gewicht. Oft waren Restbestände einzelner Etats zum Jahresende schnell noch ausgegeben worden, weil sie sonst verfallen wären. Dem sollte von nun an eine Übertragbarkeit bestimmter Restmittel auf das folgende Jahr entgegenwirken.
Autor: Arne Lichtenberg
Redaktion: Kay-Alexander Scholz