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Leerverkäufe bleiben verboten

22. Januar 2014

Das europaweite Verbot sogenannter Leerverkäufe verstößt nicht gegen EU-Recht. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) und wies damit überraschend die Klage Großbritanniens zurück.

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Großbritannien London Bankenviertel Hochhaus
Bild: picture-alliance/dpa

Die Regelung der Europäischen Union zum Verbot und zur Regulierung von Leerverkäufen ist rechtens. Darunter versteht man riskante Börsenwetten, bei denen ein Händler Wertpapiere verkauft, die er zum Verkaufszeitpunkt nicht besitzt. Während der Finanzkrise waren Leerverkäufe in die Kritik geraten, weil sie die Aktienkurse mächtig ins Rutschen brachten. London hatte beim höchsten EU-Gericht gegen die Kompetenz der europäischen Börsenaufsicht ESMA bei den Leerverkäufen geklagt.

Großbritannien hatte geklagt, weil die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) 2012 die Befugnis erhielt, Leerverkäufe anstelle von nationalen Behörden zu regulieren oder zu verbieten. Die Befugnisse der ESMA seien bei dem im November 2012 verhängten Verbot genau eingegrenzt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Das Urteil des EuGH war so nicht erwartet worden, nachdem der Generalanwalt vor dem Gericht im September seine Bedenken gegen das geltende Verbot vorgebracht hatte. In vielen Fällen folgt das Gericht der Einschätzung des Generalanwalts.

In Deutschland gilt seit Juli 2010 ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, Staatsanleihen aus EU-Ländern und Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps) auf diese Anleihen.

rbr/wen (dpa, rtr, afp)