Die Chipkarte für Ausländer kommt
1. September 2011An diesem Donnerstag (01.09.2011) wird der eAT in Deutschland eingeführt. Auf der Karte befinden sich neben einem biometrischen Lichtbild auch zwei Fingerabdrücke des Karteninhabers, zudem soll ein PIN-Code einen Missbrauch verhindern.
Der elektronische Aufenthaltstitel für in Deutschland lebende Ausländer aus Nicht-EU-Staaten ist kostspielig: Bis zu 110 Euro müssen bei der Beantragung der Karte gezahlt werden. Der eAT wird - ebenso wie zuvor die Aufenthaltsgenehmigung in Papierform - bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beantragt. Die Bearbeitungszeit dauert nach Schätzungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge etwa sechs Wochen, da der Plastikchip in der Berliner Bundesdruckerei hergestellt wird.
Fingerabdrücke auch von Kindern
Wer seine Aufenthaltsgenehmigung verlängern lässt, muss sowohl bei der Beantragung als auch bei der Abholung des eAT persönlich erscheinen, dies gilt auch für den Nachwuchs: Ab sechs Jahren müssen auch Kinder ihre Fingerabdrücke abgeben, ab zehn Jahren müssen sie den Antrag auf den eAT selber unterschreiben. Kinder unter sechs Jahren müssen bei der Beantragung nicht zwingend vorsprechen. Gleichwohl müsse sich die zuständige Behörde von der Existenz des Kindes überzeugen, sagt Philipp Spauschus, Sprecher im Bundesinnenministerium. Dies könne auch bedeuten, dass auch kleine Jungen und Mädchen bei der zuständigen Ausländerbehörde erscheinen müssen.
Die Pflicht zur Abgabe der Fingerabdrücke ist eine Vorgabe der Europäischen Union, ebenso wie die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge soll die Speicherung der biometrischen Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung schützen. Außerdem soll durch eAT die Aufenthaltserlaubnis innerhalb der Europäischen Union einheitlich gestaltet werden. Betroffen von der Neuregelung sind ausschließlich Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die über eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügen.
Onlinekommunikation und Datensicherheit
Ähnlich wie beim neuen Personalausweis in Deutschland können mit dem eAT Behördengänge online erledigt werden, sofern man mindestens 16 Jahre alt ist. Mit Hilfe einer auf dem Chip gespeicherten elektronischen Unterschrift kann sich der Karteninhaber online ausweisen und mit Verwaltung und Wirtschaft kommunizieren. Für die Onlinefunktion wird ein sogenanntes Komfortkartenlesegerät benötigt, wie es auch bei der Onlinefunktion des neuen Personalausweises üblich ist. Außerdem erforderlich ist eine Software namens "AusweisApp", die es derzeit in deutscher und englischer Sprache gibt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betont auf seiner Homepage, dass die persönlichen Daten auch im Internet vor Dritten sicher sind. Wer aber lieber auf Nummer sicher gehen will, kann die Onlinefunktion auch ausschalten lassen.
EU-Erlass von 2008
Die Einführung des eAT ab September 2011 bedeutet nicht, dass die Aufenthaltstitel in Papierform ihre Gültigkeit verlieren. Erst bei regulärem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung muss die neue Chipkarte beantragt werden, spätestens aber bis zum 30. April 2021. Wer über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, muss seine Chipkarte dennoch alle zehn Jahre auswechseln lassen.
Am 18. April 2008 hatte die Europäische Union die Verordnung über die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels für alle EU-Mitgliedsstaaten erlassen. Ursprünglich wollte das Bundesinnenministerium die Chipkarte bereits im Mai 2011 in Deutschland einführen. Der Termin wurde jedoch um mehrere Monate verschoben, da der eingebaute Chip erst eingehend geprüft werden musste.
Autorin: Anna Appelrath
Redaktion: Michael Borgers