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Stichwort: Frühwarnsystem und "Blauer Brief"

30. Januar 2002

Die Alarmglocke "Blauer Brief" läutet ein Frühwarnsystem ein, falls ein EU-Staat erheblich von seinem mittelfristigen Haushaltsziel abweicht. Am Ende könnten sogar Sanktionen und Geldbußen drohen.

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Rechtliche Grundlagen

Die Möglichkeit zu einer Frühwarnung vor einem zu hohen Haushaltsdefizit geht auf den Dubliner Gipfel vom Dezember 1996 zurück. Damals einigten sich die EU-Staats- und Regierungschefs auf den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die 1997 verabschiedete Verordnung verfeinerte die Vertragsvorschriften über die Haushaltsüberwachung, die bereits der 1992 in Maastricht unterzeichnete Vertrag beinhaltete.

Ziel

Der Pakt verlangt von allen Mitgliedstaaten, dass die Länder auf mittlere Frist nahezu ausgeglichene Haushalte oder Überschüsse erzielen. Für konjunkturell schlechte Zeiten sollen sie so Spielraum bekommen, einem Abschwung gegenzusteuern.

Verfahren

Zuständig für die Überwachung des Pakts ist die EU-Kommission. Ihr müssen die Länder der Eurozone jedes Jahr ein Stabilitätsprogramm für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre vorlegen. EU-Länder außerhalb der Eurozone tun dies in einem Konvergenzprogramm. Die Kommission prüft beispielsweise die Prognosen zum Wirtschaftswachstum und die Struktur der Ausgaben. Meint die Behörde, dass ein Staat vom mittelfristigen Haushaltsziel "erheblich abweicht oder abzuweichen droht", kann sie eine Frühwarnung empfehlen. Entschieden wird darüber im Rat der EU-Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN).

Empfehlungen und Sanktionen

Die Verordnung sieht vor, dass gemeinsam mit einer Frühwarnung vor einem zu hohen Defizit dem Land "notwendige Anpassungsmaßnahmen" empfohlen werden. Der nächste Schritt wäre das Drängen auf "umgehende Korrekturmaßnahmen", wie dies vor einem Jahr im Falle Irlands gemacht wurde. Allerdings wurde Irland nicht wegen der Defizitentwicklung, sondern wegen einer zu expansiven Haushaltspolitik verwarnt. Folgt ein Mitgliedstaat nicht den Empfehlungen, drohen ihm finanzielle Sanktionen: zunächst als unverzinsliche Einlage, die notfalls auch in eine Geldbuße umgewandelt werden kann. (im)