Spähsoftware gegen Mitarbeiter ist verboten
27. Juli 2017Spähsoftware, die alle Tastatureingaben an einem Rechner protokolliert und heimlich Bildschirmfotos speichert, sei zur Überwachung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, entschieden die Richter in Erfurt. Mit einer Ausnahme: Wenn ein konkreter, durch Tatsachen begündeter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletztung des Arbeitnehmers besteht, darf das Schnüffelprogramm - auch als Keylogger bekannt - verwendet werden.
In seinem Grundsatzurteil wertete das Bundesarbeitsgericht den Einsatz der Software als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Die erfaßten Daten seien rechtswidrig erhoben worden und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Daher sei die Kündigung eines Programmierers aus Nordrhein-Westfalen unwirksam.
Sein Chef hatte ihm anhand von Daten des Keyloggers vorgeworfen, Teile seiner Arbeitszeit am Dienst-PC für private Zwecke genutzt zu haben. Der Arbeitgeber hatte seiner Belegschaft zuvor mitgeteilt, der gesamte Internetverkehr sowie die Benutzung der Systeme werde fortan "mitgeloggt" - ohne entsprechende Rechtsgrundlage, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied. Die von der Firma "ins Blaue hinein" verlanlasste Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Denn beim Einsatz der Software gegenüber dem Mann habe das Unternehmen keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat gehabt.
Das Bundesarbeitsgericht ist die letzte Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit und einer der fünf obersten Gerichtshöfe in Deutschland.
jj/uh (dpa, bag)