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Juristischer Sieg für Zweitwohnungsbesitzer

9. August 2016

Eigentlich dürfen Wohnungen in Berlin seit einiger Zeit nicht mehr an Touristen vermietet werden. Mit der Regelung soll die Wohnungsnot gelindert werden. Für Zweitwohnungen gilt das aber nach einem neuen Urteil nicht.

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Zimmer in einer Berliner Ferienwohnung (Foto: picture-alliance/dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Eigentümer von Zweitwohnungen in Berlin unterliegen nicht dem Zweckentfremdungsverbot und dürfen ihre Immobilien zeitweise an Feriengäste und Geschäftsreisende vermieten. Dafür müssten die zuständigen Bezirksämter eine Ausnahmegenehmigung erteilen, entschied das Berliner Verwaltungsgericht und gab damit den Besitzern von drei Zweitwohnungen Recht. Das Zweckentfremdungsverbot soll die Umwidmung von Wohnraum zu kommerziellen Zwecken verhindern.

Dem Gericht zufolge konnten die in Rostock, Italien und Dänemark lebenden Kläger glaubhaft machen, dass sie die zum Teil kreditfinanzierten Wohnungen für berufliche und private Berlin-Aufenthalte nutzen. In den dazwischen liegenden Zeiten wollen sie die Wohnungen vermieten.

Keine Auswirkung auf den Wohnungsmarkt

Die entsprechende Ausnahmegenehmigung war den insgesamt fünf Klägern von den Bezirksämtern in Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow verwehrt worden. Zu Unrecht, befand nun das Gericht, denn eine missbräuchliche Nutzung der Wohnungen sei nicht erkennbar.

Das Gericht argumentierte, durch die zwischenzeitliche Vermietung von Zweitwohnungen gehe kein Wohnraum verloren. Es wirke sich nicht auf den Berliner Wohnungsmarkt aus, ob eine Zweitwohnung leer stehe oder tage- und wochenweise an Dritte vermietet werde.

Mieterverein protestiert

Das Urteil sei "nicht nachvollziehbar", erklärte dagegen die stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins, Wibke Werner. Einer Umgehung des Zweckentfremdungsverbots werde dadurch Tür und Tor geöffnet. Ferienwohnungsbetreiber müssten nur einen Zweitwohnsitz anmelden, um das Recht auf eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen.

Der Mieterverein setzt nun auf ein mögliches Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen hat. Werner hofft, "dass die zweite Instanz diese Entscheidung korrigieren wird".

Regelung gilt seit Mai

Nach einer Übergangsfrist greift in Berlin seit dem 1. Mai das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, das eine nicht genehmigte Vermietung von Wohnraum an Kurzzeitnutzer untersagt. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Strafen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Wie mehrere andere deutsche Städte auch will Berlin mit diesem Verbot die Wohnungsnot lindern. Der Senat rechnet mit etwa 4000 Wohnungen, die durch das Gesetz zusätzlich regulären Mietern zur Verfügung stehen anstatt etwa auf Online-Plattformen Berlin-Besuchern angeboten zu werden.

gri/kle (afp, dpa)