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EuGH: Asyl für verfolgte Homosexuelle

7. November 2013

Homosexuelle Flüchtlinge haben künftig in Europa Anspruch auf Asyl. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Antrag genehmigt werden kann.

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Zwei homosexuelle Männer beim Händchen halten - zu sehen sind nur zwei Hände (Foto: Christine Harjes)
Bild: Katrin Gänsler

Asylrecht für verfolgte Homosexuelle

Homosexuelle, denen in ihren Heimatländern wegen ihrer sexuellen Orientierung Strafen drohen, haben künftig ein Recht auf Asyl in Europa. Allerdings nur dann, wenn in den jeweiligen Herkunftsländern der Flüchtlinge tatsächlich auch Haftstrafen wegen homosexueller Handlungen verhängt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Aktenzeichen: C-199/12 u.a.). Schwere Grundrechtsverletzungen oder Repressalien gegen Homosexuelle, beispielsweise die Verhängung einer Gefängnisstrafe, seien als Verfolgung zu werten.

Wenn Homosexuelle per Gesetz diskriminiert würden, müssten sie als eine "soziale Gruppe" im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, da sie "von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet" würden, so die Richter. In der Urteilsbegründung hieß es weiter, die sexuelle Ausrichtung sei ein so bedeutsames Merkmal für die Identität eines Menschen, dass er nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu verzichten.

Zwei Männer aus Kenia küssen sich (Foto: AFP)
Anders als in anderen afrikanischen Ländern gelten in Kenia homosexuelle Handlungen nur von Männern als StraftatBild: Tony Karumba/AFP/Getty Images

Behörden müssen neu entscheiden

Im konkreten Fall hatten drei Bürger aus Sierra Leone, Uganda und dem Senegal vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt. Die Afrikaner hatten in den Niederlanden Asyl beantragt, weil sie "begründete Angst" hätten, wegen ihrer sexuellen Orientierung inhaftiert zu werden. In allen drei Ländern gelten homosexuelle Handlungen als Verbrechen. Schwule und Lesben müssen mit hohen Geld- oder Haftstrafen rechnen.

Das niederländische Ministerium für Einwanderung und Asyl hatte die Anträge zunächst abgewiesen. Die Begründung: Homosexuelle könnten sich in Zurückhaltung üben und damit einer Bestrafung entgehen. Das höchste Gericht des Landes, der Staatsrat, hatte daraufhin den EuGH um eine Auslegung einer EU-Richtlinie über den Flüchtlingsschutz gebeten.

Die Luxemburger Richter urteilten diesbezüglich, Asylbehörden könnten von einem Flüchtling nicht verlangen, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich bei ihrem Ausleben zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Dies würde der Bedeutung der sexuellen Orientierung für die jeweilige Identität eines Menschen widersprechen. Die niederländischen Behörden müssen nun im Licht des EuGH-Urteils über die Anträge entscheiden.

nem/kis (epd, dpa, afp)