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Reise

Urteil zu Reiseprogramm-Änderungen

17. Januar 2018

Reiseveranstalter können das Programm einer Reise nicht ohne Weiteres ändern. Zulässig ist dies nur bei einem wirksamen, auf zumutbare Änderungen beschränkten Vorbehalt in den Geschäftsbedingungen.

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China - Luftverschmutzung - Die verbotene Stadt in Peking
Bild: Arthur Wyns

Im konkreten Fall erhalten danach die Kläger 3300 Euro für eine China-Reise zurück. (Az: X ZR 44/17) Sie hatten die Rundreise für die Zeit vom 30. August bis 13. September 2015 gebucht. Unter anderem war ein dreitägiger Aufenthalt in Peking vorgesehen.

Dort sollten die Reisenden die Verbotene Stadt und den Platz des Himmlischen Friedens besichtigen. Eine Woche vor Reisebeginn teilte der Veranstalter jedoch mit, wegen einer Militärparade müssten diese beiden Programmpunkte ausfallen. Stattdessen sei ein Besuch des Yonghe-Tempels möglich.

Die Kläger waren damit nicht einverstanden. Sie traten vom Reisevertrag zurück und forderten die Rückzahlung des Reisepreises.

Wie schon das Landgericht Düsseldorf gab ihnen der BGH nun recht. Das Gesetz erlaube einen Rücktritt vom Reisepreis unter zwei Bedingungen: bei einer Erhöhung des Preises um mehr als fünf Prozent oder "bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung". Letzteres sei hier der Fall, denn die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens seien die bekanntesten Sehenswürdigkeiten Chinas.

Reiseveranstalter könnten einer Rückerstattung des Preises in solchen Fällen nur dann entgehen, wenn sie sich Änderungen wirksam vorbehalten haben. Wirksam sei ein solcher Vorbehalt aber nur mit zwei "Schranken", betonte der BGH: Die Änderung dürfe "den Charakter der Reise nicht verändern" und müsse zudem auf Umstände zurückgehen, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren.

Hier habe der Reiseveranstalter zwar eine Änderungsklausel in seine Geschäftsbedingungen aufgenommen; diese sei aber unwirksam, denn beide "Schranken" kämen dort nicht zum Ausdruck. Nach dem Karlsruher Urteil muss der Veranstalter daher den Rücktritt akzeptieren und den Reisepreis erstatten.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil vom Vortag.

is/ks (afp)