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Reise

Neue Streiks bei Lufthansa - Was Reisende wissen sollten

28. November 2016

Die Pilotenvereinigung Cockpit streikt erneut. Für Dienstag und Mittwoch sind hunderte Flüge gestrichen. Passagiere der Lufthansa müssen sich auf massive Flugbehinderungen einstellen.

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Deutschland Lufthansa-Pilotenstreik in München
Bild: picture-alliance/dpa/M. Balk

Der erneute Streik betrifft nach Angaben der Lufthansa rund 180.000 Passagiere. Am Dienstag fallen 816 Kurzstreckenflüge aus, am Mittwoch 890 Flüge auf der Kurz-, Mittel- und Langstrecke, teilte das Unternehmen am Montag mit. Damit müssten am Dienstag rund 82.000 und am Mittwoch etwa 98.000 Fluggäste umplanen.

Die Fluggesellschaft veröffentlichte für beide Tage einen Sonderflugplan und rief Kunden auf, sich auf der Lufthansa-Websiteüber den Status ihres gebuchten Flugs zu informieren. Auch bei der kostenlosen Hotline 0800-8506070 gebe es Rat.

Rechte der Kunden

Erster Ansprechpartner für betroffene Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.

Stornieren, Umbuchen oder Umsteigen

Einen streikbedingt gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann. Bei langen Ausständen muss die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung organisieren, zum Beispiel mit der Bahn oder mit Bussen.

Verspätung

Verspätet sich der Flug wegen des Streiks, stehen Betroffenen bestimmte Leistungen zu. Bei einer kürzeren Flugstrecke von maximal 1500 Kilometern haben die Passagiere ab einer Verspätung von zwei Stunden Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Telefonate, Getränke und Mahlzeiten. Ist der Flug zwischen 1500 und 3500 Kilometer lang, greift die Vorschrift ab einer Verspätung von drei Stunden, bei Langstreckenflügen von 3500 und mehr Kilometern liegt die Grenze bei vier Stunden. Gegebenenfalls muss auch eine Übernachtung im Hotel bezahlt werden.

Auch bei einer längeren absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.     

Entschädigung

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks - wie zum Beispiel auch miserables Wetter - als außergewöhnlichen Umstand. Entschädigung gibt es daher nicht.

 

ks/ak (afp, dpa)