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Glaubensfreiheit für alle

Christoph Strack13. März 2015

Das Bundesverfassungsgericht weist ein generelles Verbot des Kopftuchs in deutschen Schulen zurück. Richtig so, meint Christoph Strack. Die Entscheidung der Karlsruher Richter setzt auf positive Glaubensfreiheit.

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Symbolbild Deutschland Kopftuch
Bild: picture-alliance/dpa/U. Deck

Die Entscheidung ist deutlich, und sie ist wegweisend: Das höchste deutsche Gericht untersagt es den Bundesländern, gläubige Muslima wegen des Kopftuchs aus dem Schuldienst auszuschließen. Damit stärkt das Gericht ausgesprochen deutlich die positive Glaubensfreiheit der Lehrkräfte - und mahnt die Länder. Denn das Kopftuch kann für eine gläubige Muslima zu ihrer Person gehören wie die Ordenstracht zur katholischen Nonne, wie die Kippa zum jüdischen Mann. Man kann nicht einer Religionsrichtung etwas verbieten, was einer anderen erlaubt ist. Gleiches ist gleich zu behandeln.

Wohlgemerkt: Es geht allein um das religiöse Zeichen, also um das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit. Es geht nicht darum, dass eine Lehrkraft verbal für ihre Position oder ihren Glauben wirbt und Schulkinder zu beeinflussen versucht. Dann könnte eine Muslima mit Kopftuch ebenso vor die Tür gesetzt werden wie eine katholische Nonne. Aber allein eine Bekleidung, die religiös geprägt ist, beeinträchtigt noch nicht die (negative) Religionsfreiheit der Schüler.

Recht entwickelt sich weiter

Der Entscheid ist nicht wirklich überraschend, aber dann doch beeindruckend, weil die Richter letztlich ihre eigene, also Karlsruher Rechtsprechung korrigieren. Im Jahr 2003 erklärte der Zweite Senat des Gerichts ein vorsorgliches Kopftuchverbot für den Schuldienst für rechtens, falls dies ein entsprechendes Landesgesetz vorsieht. Nun verlässt der Erste Senat diese Linie. Man kann sagen, der eine Senat sei konservativer, der andere liberaler. Aber zwischen den beiden Entscheidungen liegen auch zwölf Jahre, in denen der Islam stärker in Deutschland angekommen ist und Deutschland - ein Stück weit - den Islam annimmt.

Bestes Beispiel sind die Studienangebote für Islamwissenschaften an deutschen Universitäten. Es war eine Ironie der Geschichte, dass die vormalige baden-württembergische Kultusministerin auf Landesebene das Kopftuchverbot auf den Weg gebracht hatte, sie später als Bundesbildungsministerin aber die Zentren und Institute für islamische Theologie an den deutschen Universitäten massiv förderte. Kann man dort etwa Lehrerinnen ausbilden, die dann nie ein Kopftuch tragen sollen? So zeigen die Karlsruher Entscheidungen binnen zwölf Jahren eben auch, dass das Recht lebt, dass Rechtsprechung lebt, dass sich Recht entwickeln kann. Und Karlsruhe hat gerungen um diese Entscheidung. Das macht das Minderheitsvotum zweier Richter ebenso deutlich wie das lange jahrelange Warten auf die Verkündung.

Christoph Strack Redakteur im DW Hauptstadtstudio
Christoph Strack, Korrespondent im DW-HauptstadtstudioBild: DW

Gesellschaftliche Probleme lassen sich nicht per Gesetz lösen

Schließlich ist der Richterspruch auch ein mehr als deutliches Signal an all jene, die religiöse Zeichen verbieten wollen und sich dabei juristisch ausgesprochen selbstüberzeugt zeigen. Ob Burka oder Minarett - es ist allzu billig, religiös aufgeladene gesellschaftliche Probleme gesetzgeberisch ausräumen zu wollen. Der weltanschaulich-religiös neutrale Staat steht - genau daran erinnert das Bundesverfassungsgericht - nicht für eine strikte Trennung von Staat und Religion, von Staat und Kirche, sondern für eine offene, positive Glaubensfreiheit. Wenn er also beim Thema Kopftuch äußere religiöse Bekundungen durch Lehrpersonal gesetzlich untersagen und damit die staatliche Neutralität sicherstellen will, dann muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen unterschiedslos gelten!

Das große Nachbarland Frankreich erlebt derzeit, wohin es führen kann, wenn man Religiosität strikt ausblendet. Damit ist nicht der schreckliche Terror gemeint, der das Land im Januar traf. Integration gelingt nur, wenn man die Zuwanderer ernst nimmt in ihrem Bedürfnis nach Religiosität.