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Kartellplage

9. September 2010

Vor 50 Jahren haben sich einige erdölproduzierende Staaten zum OPEC-Kartell zusammengeschlossen. Seitdem ist diese Organisation zum Inbegriff des Kartells schlechthin geworden. Doch sind auch gute Kartelle vorstellbar?

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OPEC-Haupquartier in Wien (Foto: apn)
OPEC-Haupquartier in Wien: Österreich und die Stadt Wien zahlen die MieteBild: AP
Professor Dr. Daniel Zimmer, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn und Mitglied der Monopolkommission (Foto: Monopolommission)
Kartellexperte Zimmer: "Jedes Verbot kennt Ausnahmen."Bild: Monopolkommission

"Kartelle dienen meistens den Interessen derjenigen, die sie schließen. Sie vereinbaren, dass Preise steigen oder dass Mengen verknappt werden sollen, sodass letzten Endes die Verbraucher den Nachteil haben. Deshalb sind Kartelle grundsätzlich verboten", sagt Professor Daniel Zimmer, Direktor des Instituts für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn und Mitglied der Monopolkommission - das ist jenes Gremium, das im Auftrag der Bundesregierung über den Wettbewerb in Deutschland wacht.

Dass Kartelle verboten sind, war nicht immer so: Im Jahr 1905 zählte das damalige Reichsamt des Inneren in Deutschland 385 offiziell gemeldete Kartelle, an denen über 12.000 Betriebe beteiligt waren. Und nach dem ersten Weltkrieg schwoll die Zahl der Kartellabsprachen sogar auf über 3.500 an - Deutschland war das Kartellparadies schlechthin. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg setzte sich die Erkenntnis durch, dass Kartelle an den Grundfesten der freien Marktwirtschaft rütteln. Denn sie versuchen, das außer Kraft zu setzen, was für die optimale Versorgung der Menschen mit Gütern und Dienstleistungen zu angemessenen Preisen unbedingt notwendig ist: den Wettbewerb, die Konkurrenz, die es keinem erlaubt, unangemessen hohe Preise zu verlangen. Erst 1957 wurden hierzulande - gegen den beträchtlichen Widerstand der Industrie - Kartellgesetze eingeführt.

Millionenschäden durch Kartelle

OPEC-Gipfel in Riad (Foto: dpa)
OPEC: Nut ein zahnloser Tiger?Bild: picture-alliance/ dpa

Was die Unternehmen jedoch nicht daran hindert, auch weiterhin verbotene Preisabsprachen zu treffen. So schreibt das Bundeskartellamt in Bonn, dass es durch die Aufdeckung von Absprachen jedes Jahr einen Schaden von deutschen Verbrauchern abwendet, der zwischen 500 und 750 Millionen Euro liegt. Was noch konservativ gerechnet ist, denn die Bonner Kartellwächter unterstellen, dass Unternehmen ihre Preise bei Kartellabsprachen rund zehn Prozent höher ansetzen als im Wettbewerb. Studien haben jedoch ergeben, dass Kartelle im Schnitt rund 25 Prozent auf den Marktpreis aufschlagen.

In der Theorie jedoch dürfte es doch Kartelle eigentlich überhaupt nicht geben, denn sie neigen sozusagen zur Selbstauflösung. Jeder, der aufgrund von Absprachen höhere als die marktüblichen Preise erzielen kann, wird nämlich dazu verführt, seine Absatzmengen zu erhöhen, um noch mehr Profit zu erzielen. Ein höheres Angebot führt dann aber zu sinkenden Preisen - trotz Kartellabsprachen. Bekanntestes Beispiel ist auch hier die Organisation Erdölproduzierender Länder, OPEC. Die hat sich zwar nicht aufgelöst, aber ihre Mitglieder haben sich selten an die vereinbarten Förderquoten gehalten. So ließen sich ihre Preisvorstellungen nicht immer am Markt durchsetzen - was ihnen den Ruf eines zahnlosen Tigers eingebracht hat.

Kartellverbot mit Ausnahmen

Weizenfeld (Foto: apn)
Können Kartelle helfen, die Welternährung zu sichern?Bild: AP

Sind Kartelle eigentlich immer von Übel oder sind auch Situationen denkbar, in denen Kartelle einen Nutzen stiften können? "Grundsätzlich sind Kartelle verboten. Aber Grundsätze kennen Ausnahmen. Es gibt in allen modernen Kartellgesetzen Ausnahmebestimmungen, die unter engen Voraussetzungen eine Durchbrechung des Grundsatzes zulassen", sagt Kartellexperte Zimmer. Denkbar wären zum Beispiel Absprachen bei Forschung und Entwicklung, um Ressourcen zu schonen und das Rad nicht jedes Mal neu erfinden zu müssen. Zimmer: "Im europäischen Wettbewerbsrecht gibt es Ausnahmen vom Kartellverbot, wenn eine Vereinbarung etwa zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts dient oder wenn sie zu einer Verbesserung der Erzeugung von Waren oder auch der Versorgung der Verbraucher führt."

Voraussetzung ist deshalb, dass die Kostenersparnis, die man durch Absprachen erzielt, auch tatsächlich an die Kunden weitergegeben wird. "Ob das der Fall sein wird, ist natürlich eine Prognoseentscheidung", sagt Zimmer. "Und die hängt von den Marktverhältnissen ab." In einem Markt mit starkem Wettbewerb würden die Vorteile eines Rationalisierungskartells wahrscheinlich eher an die nächste Marktstufe weitergegeben als in einem Markt mit wenig Konkurrenten, sagt Zimmer. Vorstellbar sind also durchaus auch "Kartelle der Guten", also Absprachen, die dazu beitragen, eine Grundversorgung zum Beispiel mit Agrarprodukten zu sichern. Gerade in letzter Zeit haben Spekulanten die Preise für Weizen und Kakao in Höhen getrieben, die mit der realwirtschaftlichen Knappheit nichts zu tun haben. So fordert der russische Agrarminister Alexej Gordejew seit einiger Zeit die Bildung einer Getreide-OPEC.

Kartell der Guten möglich?

Der Russische Landwirtschaftsminister Alexej Gordejew (Foto: apn)
Russlands Agrarminister Alexej Gordejew: "Wir brauchen eine Getreide- OPEC."Bild: AP

Und dem Bonner Agrarökonomen Joachim von Braun schwebt etwas Ähnliches vor. Er vermeidet allerdings das Wort Kartell, denn das hat einen negativen Beigeschmack. Er möchte lieber von einer Internationalen Getreide-Reservebank sprechen, regiert von einem Club der Exportländer, die an einem funktionierenden Welternährungssystem interessiert sind, indem sie Preisschwankungen ausgleichen und der Spekulation die Grundlage entziehen. Aus kartellrechtlicher Sicht sind solche Vorschläge nicht grundsätzlich abzulehnen, meint Professor Daniel Zimmer: "Wenn sich Staaten verabreden, gemeinsam Getreide zu kaufen und zu verkaufen, dann fällt das auf den ersten Blick unter das Kartellrecht. Das sagt aber noch nichts darüber aus, ob eine solche Aktivität dem Verbot unterliegt oder ob nicht die Ausnahme greift."

Autor: Rolf Wenkel

Redaktion: Klaus Ulrich