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Gefährder Sami A. bleibt in Tunesien

13. Juni 2019

Der im Juli 2018 rechtswidrig nach Tunesien abgeschobene Sami A. muss nicht nach Deutschland zurückgeholt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden. Der Grund: Ihm drohe keine Folter.

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Bild: picture-alliance/dpa/R. Vennenbernd

Mit dem Beschluss hoben die Richter die ursprüngliche Anordnung auf, die Abschiebung rückgängig zu machen. Das OVG wies die Beschwerde des Tunesiers gegen die entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurück, wie das Gericht mitteilte.

Mit der Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin, in der zugesichert worden war, Sami A. nicht zu foltern, entfalle das Abschiebungsverbot. Die Frage einer trotzdem bestehenden Foltergefahr und die Qualität der stehenden diplomatischen Zusicherung habe das OVG nicht bewerten müssen, hieß es.

Beim Oberverwaltungsgericht liegt nun noch ein Antrag von Sami A. auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Wann über diesen Antrag entschieden wird, stehe noch nicht fest.

Gefährder aus Bochum

Der von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestufte Sami A., der Leibwächter des früheren Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden gewesen sein soll, war am 13. Juli 2018 unter heftig umstrittenen Umständen aus Bochum nach Tunesien abgeschoben worden.

Kurz zuvor hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen noch ein Abschiebeverbot verhängt, weil A. in seiner Heimat Folter drohe. Die Richter entschieden danach zunächst auch, dass der Tunesier nach Deutschland zurückgeholt werden müsse. 

ni/mak (afp, dpa)