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Politik

Sami A.: Gericht droht Bochum mit Zwangsgeld

25. Juli 2018

Das Islamist Sami A. soll illegal nach Tunesien abgeschoben worden sein und muss daher nach Deutschland zurückgeholt werden. Weil dies noch nicht geschehen ist, hat ein Gericht der zuständigen Behörde eine Frist gesetzt.

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Deutschland, Gelsenkirchen: Verwaltungsgericht von Außen
Bild: picture-alliance/dpa/M. Kusch

Als "grob rechtswidrig" hatte das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen (Artikelbild) die Abschiebung des mutmaßliche "Ex-Leibwächters" des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden gerügt. Es hatte verlangt, dass der Tunesier nach Deutschland zurückgebracht wird - auf Kosten der Stadt Bochum, deren Ausländerbehörde die Abschiebung veranlasst hatte.

Noch "nichts Substantielles unternommen"

Da dies bislang noch nicht geschehen ist, setzte das Gericht jetzt eine Frist für die Rückholung. Die Behörde habe bislang "nichts Substantielles unternommen", um Sami A. zurückzuholen, kritisierte das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht in seinem Beschluss. Es drohte der Stadt auf Antrag des Tunesiers ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an, sollte Sami A. bis spätestens kommenden Dienstag nicht zurück in Deutschland sein.

Screenshot | Sami A. - mutmaßlicher Leibwächter Osama bin Ladens
Sami A. soll Leibwächter von Al-Kaida-Chef Osama Bin Laden gewesen seinBild: Youtube/spiegeltv

Sami A. war am 13. Juli aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Abend zuvor entschieden hatte, dass dies nicht zulässig sei. Der Beschluss war allerdings erst übermittelt worden, als das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft war. Zudem war der Richter in Gelsenkirchen nicht über die bevorstehende Abschiebung informiert worden. Daher hatte er die Rückholung des Salafisten angeordnet.

Verwaltungsgericht sieht Ausländerbehörde in der Pflicht

Dagegen hatte die Stadt Bochum Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster eingelegt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts entbindet diese Beschwerde die Stadt jedoch nicht von der Pflicht zur Rückholung des Salafisten.

Bislang seien jedoch lediglich mit Hilfe des Auswärtigen Amtes Anfragen zum Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation Sami A. an die tunesischen Behörden gestellt worden sein, bemängelte das Gericht. Das sei nicht genug. Die Stadt Bochum habe auf die aktuelle Entscheidung bislang nicht reagiert, sagte ein Gelsenkirchener Gerichtssprecher. Sie könne aber auch dagegen Beschwerde beim OVG einlegen.

ww/mak (dpa, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen)