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EuGH erschwert Ausweisung straffälliger Ausländer

13. September 2016

Straffällig gewordene Ausländer dürfen aus der EU nicht ausgewiesen werde, wenn sie ein Kind betreuen müssen, das EU-Bürger ist. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Das Urteil lässt allerdings Ausnahmen zu.

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
Bild: picture-alliance/dpa/T. Frey

Ein langes Vorstrafenregister reicht nicht unbedingt, um Eltern minderjähriger EU-Bürger auszuweisen. Eine Ausweisung ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und von dem Verhalten des Betroffenen "eine erhebliche Gefahr" ausgeht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Blick auf zwei Fälle in Großbritannien und Spanien (Rechtssachen C-165/14 und C-304/14).

Die Behörden der beiden Staaten hatten jeweils wegen Vorstrafen die Ausweisung verfügt beziehungsweise eine Aufenthaltsgenehmigung verweigert, wie der EuGH erläuterte. Die damit befassten nationalen Gerichte wandten sich zur Klärung an den EuGH, weil die Fälle das Unionsrecht betreffen. Welche Straftaten die Eltern begangen hatten, war dem EuGH einem Sprecher zufolge selbst nicht bekannt, da das EU-Gericht die Fälle nur auf abstrakter Ebene zu klären habe.

In einem Fall sollte ein vorbestrafter Mann aus Spanien ausgewiesen werden, der sich allein um seine beiden minderjährigen Kinder kümmerte. Sein Sohn hatte die spanische, seine Tochter die polnische Staatsbürgerschaft. Der zweite Fall kam aus Großbritannien und war aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes beim Gerichtshof anonymisiert eingereicht worden.

Abschiebung am Flughafen Leipzig-Halle (Foto: dpa)
Abschiebung am Flughafen Leipzig-HalleBild: picture alliance/dpa/S. Willnow

Der springende Punkt ist laut EuGH in solchen Fällen das Schicksal der Kinder. Denn sie wären von der Entscheidung über den Aufenthalt ihrer allein sorgeberechtigten Eltern mitbetroffen. Die Kinder genießen aber als EU-Bürger "das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten". Wenn einem allein sorgeberechtigten Elternteil entweder der Aufenthalt verweigert oder es ausgewiesen würde, wäre dieses Recht verletzt - sofern das Kind ebenfalls die EU verlassen müsste.

Die Richter ziehen deshalb hohe Hürden für ein Vorgehen gegen Eltern. So müsse deren Verhalten eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" für die Gesellschaft des Aufnahmestaates darstellen. Vorstrafen allein genügten nicht. Zudem müsse das Grundinteresse der Gesellschaft gegen jenes des Kindes abgewogen werden. Dabei seien Kriterien wie Aufenthaltsdauer, Alter, Gesundheitszustand oder Integration zu berücksichtigen.

stu/haz (afp, dpa, kna, epd)