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Politik

Aufenthaltsrecht: EuGH widerspricht Briten

14. November 2017

Es ist zugegeben ein spezieller Rechtsfall - aber er hat das Zeug dazu, EU-Gegner im Vereinigten Königreich weiter zu verärgern. Im Kern geht es um die Frage, wie stark europäisches Recht das britische dominieren darf.

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Das Gebäude des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg (Foto: picture-alliance/dpa/T. Frey)
Bild: picture-alliance/dpa/T. Frey

Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte ausländischer Angehöriger von EU-Bürgern in Großbritannien. Solche nicht aus der EU stammenden Ausländer könnten unter bestimmten Umständen ein von den EU-Verträgen abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, entschieden die Luxemburger Richter. Das Urteil ist im Zusammenhang mit dem Brexit politisch heikel. Denn britische EU-Gegner stoßen sich auch am Einfluss des EuGH, der teilweise nationales Recht aushebele.

Der entschiedene Fall ist recht kompliziert: Eine Spanierin, die als Studentin nach Großbritannien zog, erwarb später zusätzlich zur eigenen Staatsbürgerschaft die britische. Danach heiratete sie einen Algerier. Dieser beantragte dann - nach der EU-Richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger - ein Aufenthaltsrecht. Im Mai 2014 lehnte das britische Innenministerium den Antrag mit der Begründung ab, dass die Spanierin durch ihre britische Staatsbürgerschaft nicht mehr als Unionsbürgerin gelte. Folglich könne ihr algerischer Mann aus der EU-Richtlinie keine Ansprüche ableiten.

Der EuGH erkennt diese Argumentation zwar grundsätzlich an, urteilte aber trotzdem zugunsten des Mannes. Die Richter verwiesen dabei auf Garantien im Lissabon-Vertrag, also dem Regelwerk, auf dem alle Gesetze der Europäischen Union gründen. Jeder Unionsbürger habe das Recht, sich im EU-Gebiet frei aufzuhalten und "ein normales Familienleben zu führen". Das gelte auch für EU-Bürger, die zusätzlich zur eigenen die Staatsbürgerschaft eines EU-Gastlands erwerben. Ein Ehegatte aus einem Drittstaat könne dann auf dieser Grundlage über "ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht" verfügen. Die Maßstäbe im Fall der eingebürgerten Spanierin dürften nicht strenger sein als bei anderen EU-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben.

sti/djo (dpa, epd, kna)