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EuGH: Veganes ist kein Käse

14. Juni 2017

Adieu, "Veggie-Cheese": Rein pflanzliche Lebensmittel dürfen nicht als "Milch" oder "Käse" vermarktet werden. Diese Begriffe sind tierischen Produkten vorbehalten, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

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Tofu wird aus weißen Sojabohnen hergestellt
Tofu wird aus weißen Sojabohnen hergestellt Bild: picture-alliance/dpa/A. Burgi

Milch muss von Säugetieren stammen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klargestellt. Vegane Produkte dürfen daher nicht mehr unter Namen wie "Pflanzenkäse" oder "Tofubutter" verkauft werden. (Az: C-422/16)

Die höchsten Richter der EU verwiesen auf Regelungen im europäischen Recht, wonach die Bezeichnung Milch Produkten vorbehalten ist, die aus der "normalen Eutersekretion" von Tieren gewonnen werden. Das Gleiche gilt für weiterverarbeitete Produkte wie Rahm, Sahne, Butter, Käse oder Joghurt.

Der EuGH verwarf damit die Werbung der deutschen Firma TofuTown. Das Unternehmen mit Sitz in Wiesbaum im Landkreis Vulkaneifel in Rheinland-Pfalz vertreibt vegane, also rein pflanzliche Produkte unter Bezeichnungen wie "Tofubutter", "Pflanzenkäse" oder "Veggie-Cheese". Dagegen klagte der Verband Sozialer Wettbewerb, das Landgericht Trier legte den Streit dem EuGH vor.

"Der Verbraucher weiß, dass er eine pflanzliche Alternative zu einem klassischen Tierprodukt kauft, wenn das Produkt als 'veggie', vegetarisch, vegan oder pflanzlich gekennzeichnet ist oder direkt der Pflanzenname (Mandelmilch, Sojamilch etc.) vorangestellt ist", meint Tofutown-Anwalt Michael Beuger.

Vegane Produkte in einem Supermarkt
Vegane Produkte in einem SupermarktBild: picture-alliance/dpa/D. Bockwoldt

Die Richter hat das jedoch nicht überzeugt. Eine Verwechslungsgefahr für Verbraucher könne nicht ausgeschlossen werden, schrieben sie. Die EU-Regelungen seien sinnvoll: Sie schafften Klarheit und faire Bedingungen für Erzeuger, Händler sowie Verbraucher und stellten gleiche Qualitätsstandards sicher.

Allerdings gibt es Ausnahmen von der Regel - manche Pflanzenprodukte dürfen Milchbegriffe im Namen führen. Es geht dann um "Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist" oder bei denen "die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft verwandt werden". Ein Beispiel: "Kokosmilch".

Kühe in einem Melkkarussell in Ostdeutschland
Kühe in einem Melkkarussell in OstdeutschlandBild: picture-alliance/dpa/J. Büttner

Was genau auf der Liste steht, variiert aber je nach Sprachraum. Tofu und Soja jedenfalls seien dort nicht aufgeführt, betonten die Richter. Die Tatsache, dass es für Hersteller veganer oder vegetarischer Fleisch- oder Fischalternativ-Produkte keine vergleichbaren Auflagen gebe wie bei veganer "Milch", wertete der EuGH nicht als Problem. Es handle sich nun einmal um verschiedene Erzeugnisse, die unterschiedlichen Vorschriften unterlägen.

Der Deutsche Bauernverband forderte: "Da zunehmend vegetarischer und veganer Fleisch- und Wurstersatz mit Begriffen wie Schinken oder Schnitzel" auf den Markt komme, müsse der Gesetzgeber die Regeln auch hier verschärfen. Der Milchindustrie-Verband zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. "Der heutige Tag ist ein bedeutender für den seit nunmehr 30 Jahren bestehenden, europaweiten Bezeichnungsschutz für Milch und Milchprodukte", erklärte Geschäftsführer Jörg Rieke.

stu/qu (afp, dpa, rtr)