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Politik

EuGH kippt EU-Sprachenregelung

26. März 2019

Welche Sprache muss man können, wenn man bei der EU einen Job haben will? Die bisherigen Vorgaben sind jedenfalls zu eng, so die Entscheidung des höchsten Gerichts der Gemeinschaft.

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Symbolbild Europäisches Parlament & Sprachenvielfalt in der EU
Bild: picture-alliance/imageBroker/F.v. Poser

24 Amtssprachen gibt es in der Europäischen Union. Wer bei einer EU-Behörde arbeiten möchte, muss wenigstens eine davon beherrschen - soweit so gut. In seinen Auschreibungsbedingungen legte das zuständige Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) aber noch eine Schippe drauf. Gefordert wurden auch "ausreichende Kenntnisse" in Englisch, Französisch oder Deutsch. Eine Regelung, die nicht nur für EU-Kommissare und Spitzenbeamte gilt, sondern für verschiedenste Tätigkeiten in Brüssel.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht das zu weit. Die Luxemburger Richter haben nun den Sprachenvorgaben für Bewerbungen bei der Europäischen Union strenge Grenzen gesetzt. In Auswahlverfahren seien Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache grundsätzlich unzulässig, entschied der EuGH. Spanien und Italien hatten gegen die Festlegung auf die englische, französische und deutsche Sprache geklagt.

Welche Sprachen muss ein Fahrer können?

Dieses Vorgehen sei nur zulässig, "sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht", so das Gericht. Die französich-deutsch-englische Sprachvorgabe müsse zudem angemessen und mit "klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien" begründet sein. Insofern billigt der EuGH den Institutionen der EU einen weiten Ermessensspielraum zu - aber nur wenn es einen Grund gibt.

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg
Europäischer Gerichtshof in Luxemburg: Strenge Grenzen gesetztBild: picture-alliance/imageBROKER

Und den gibt es nach Ansicht der Luxemburger Richter im Falle der spanischen Beschwerde nicht, bei der es um Vorgaben des Europaparlaments für die Einstellung eines Fahrers geht. Das Parlament hatte die Sprachbedingung mit einem "dienstlichen  Interesse" begründet, "wonach die neu eingestellten Mitarbeiter sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren", sowie damit, dass diese drei Sprachen im Parlament am meisten verwendet würden.

Kein geeigneter Nachweis vom Europaparlament

Aus Sicht des EuGH ist das eine unzulässige Ungleichbehandlung: "Weder der Umstand, dass die eingestellten Fahrer ihre Aufgaben insbesondere in französisch- oder deutschsprachigen Städten wahrnehmen sollen, noch der Umstand, dass die von ihnen zu befördernden Personen meist die englische Sprache verwenden", sei ein geeigneter Grund für die Einschränkung.

Das Parlament habe nicht nachgewiesen, "inwieweit jede dieser Sprachen für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben besonders nützlich sein soll und warum keine anderen für diese Stellen möglicherweise relevanten Amtssprachen gewählt werden konnten", heißt es beim EuGH.

Im zweiten Fall wandte sich Italien gegen Auswahlverfahren, in denen Bewerber auch nur zwischen diesen drei Sprachen wählen konnten. Diese Klage war bereits vor dem Gericht der Europäischen Union erfolgreich, die EU-Kommission hatte aber dagegen Rechtsmittel vor dem EuGH eingelegt.

Der Gerichtshof erklärte auf Antrag Spaniens nun die angegriffene Regelung des Europaparlaments für nichtig. Im Fall der Klage Italiens wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück.

AR/as (afp, EuGH)