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Werbeblocker bleiben erlaubt

19. April 2018

Werbung im Internet einfach blockieren - für die einen ist das ein Segen, für andere ein Hindernis, Geld zu verdienen. Der Bundesgerichtshof entschied nun, das Anbieten von sogenannten Adblockern ist zulässig.

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Internet Werbeblocker AdBlock Plus
Bild: picture-alliance/dpa/S. Jansen

Der I. Senat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe sieht in dem Angebot des Werbeblockers Adblock Plus keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Geklagt hatte das Medienunternehmen Axel Springer gegen das Kölner Unternehmen Eyeo, das den Werbeblocker anbietet. Die Entscheidung über den Einsatz von Adblock Plus liege beim Nutzer der Internetseiten und nicht bei dem beklagten Unternehmen, sagte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung.

Geschäftsmodell in Gefahr?

Der Senat sprach von einer Abwägung der einzelnen Interessen. "Dabei hat eine ausschlaggebende Rolle gespielt, dass der Kläger in der Lage ist, sich gegen Werbeblocker zu wehren", so der Richter. Er könne Nutzern eines Werbeblockers den Zugriff auf seine Angebote sperren.

Der Verlag hatte argumentiert, sein Geschäftsmodell sei durch das Unterdrücken von Werbung auf seinen Internetseiten gefährdet. Nur wenige journalistische Angebote im Internet könnten Geld über Bezahlschranken einnehmen, Werbung sei daher existenziell. Eine Eyeo-Anwältin hielt dagegen, dass der Verlag seine Erlöse im digitalen Bereich trotz der Verbreitung von Adblockern jährlich im zweistelligen Prozentbereich steigere.

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Liste der Guten und Bösen

Eyeo bietet Nutzern kostenlos einen Werbeblocker an. Damit werden alle Anzeigen, die in einer sogenannten Blacklist aufgenommen sind, herausgefiltert. Allerdings kann die Sperre auf Antrag aufgehoben werden. Dazu fertigt Eyeo eine entsprechende Whitelist an. Nach Angaben des Unternehmens wird nur nicht-aggressive Werbung in die Whitelist aufgenommen. Große Unternehmen wie Google zahlen für die Aufhebung der Sperre. Aus den Einnahmen finanziert sich wiederum der Werbeblocker.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte Axel Springer noch einen Teilerfolg erzielt. Das OLG befand das Whitelisting für rechtswidrig, weil es einer aggressiven Geschäftspraxis entspräche. Dem folgte der BGH nicht. Springer gibt sich aber immer noch nicht geschlagen. Das Verlagshaus will nun Verfassungsbeschwerde wegen Eingriffs in das Grundrecht auf Pressefreiheit einreichen, so sein Anwalt.

fab/sti (dpa, rtr)