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BGH grenzt Massen-Gentests ein

20. Dezember 2012

Bei Reihen-Gentests zur Aufklärung einer Straftat dürfen DNA-Proben von Angehörigen nicht verwandt werden. Solche Abgleiche sind unzulässig, stellte der BGH klar. Der betroffene Täter geht in diesem Fall aber leer aus.

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Ein Mann für einen Gentest eine Speichelprobe ab (Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Wenn Fahnder bei Massen-Gentests auf DNA stoßen, die eine Verwandtschaft mit dem Täter nahelegt, müssen sie künftig wegsehen. Das Gesetz erlaube allein den Abgleich der DNA-Proben mit der beim Opfer gefundenen DNA, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen: 3 StR 117/12).

Strafe bleibt bestehen

Das Besondere an dem Fall: Das Urteil gilt nur für die Zukunft. Der wegen Vergewaltigung verurteilte Mann, der diese Grundsatzentscheidung jetzt erzwungen hat, fällt selbst nicht mehr unter diese Regelung. Die Begründung des Gerichts: Die Ermittler konnten damals nicht davon ausgehen, dass der Abgleich mit Beinahe-Treffern unzulässig ist. Deshalb hätten sie dieses Beweismittel verwerten dürfen und die Jugendstrafe von fünf Jahren habe damit Bestand.

In dem spektakulären Fall aus dem Sommer 2010 ging es um die Vergewaltigung einer damals 27 Jahre alten Frau im Ort Dörpen im Emsland. Da die Polizei DNA-Spuren des Täters fand, rief sie zu einem Massengentest auf, an dem 2400 Männer freiwillig teilnahmen. Darunter waren auch der Vater und ein Onkel des späteren Angeklagten.

Gericht: Rechtslage war "völlig ungeklärt"

Deren DNA-Muster stimmten zwar mit dem der Tatspuren nicht vollständig überein, wiesen aber eine so hohe Übereinstimmung auf, dass sie auf eine Verwandtschaft mit dem Täter schließen ließen und die Polizei so zu dem damals 18-Jährigen führten. Die Anwälte des Täters hatten den Fall vor den BGH gebracht, weil ihrer Meinung nach die Beinahe-Treffer nicht hätten ausgewertet werden dürfen.

Diese Rechtsauffassung bestätigten die obersten Richter - nicht jedoch für den Präzedenzfall: "Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Rechtslage im Umgang mit sogenannten Beinahe-Treffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt war und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden daher noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden kann", heißt es in der Entscheidung. Für künftige Fälle herrsche jetzt aber Klarheit.

GD/rb (afp, dapd, dpa)