Gericht: Corona-Vorschrift verfassungswidrig
27. April 2020Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das von der Staatsregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie verhängte Verkaufsverbot für große Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie verstoße in diesem Punkt gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz, erklärte der VGH.
Urteil ohne Folgen
Das Urteil, das nicht anfechtbar ist, gilt zwar nur für das Bundesland Bayern. Die Flächenbegrenzung für Geschäfte gilt allerdings in allen Bundesländern , weil sie von Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Ministerpräsidenten aller Bundesländer vereinbart worden war. In einer Einstweiligen Anordnung gaben die Richter am obersten bayerische Verwaltungsgericht jetzt einem Antrag der KaDeWe Group statt, die in München das Luxus-Warenhaus Oberpollinger mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern betreibt.
Unmittelbare praktische Folgen hat die Entscheidung aber nicht: Das VGH setzte die Vorschrift "aufgrund der herrschenden Pandemie-Notlage" "ausnahmsweise" nicht außer Kraft, zumal sie ohnehin bis zum 3. Mai befristet ist. Für die Zeit danach muss die Landesregierung aber wohl nachbessern. Ministerpräsident Markus Söder kündigte unmittelbar nach der VGH-Entscheidung Korrekturen an. Diese Woche ändere sich aber nichts, sagte der CSU-Chef. "Wir überlegen uns, das wollten wir ohnehin tun, wie wir mit nächster Woche dann umgehen."
Ministerpräsident Söder will nachbessern
Nach widersprüchlichen Entscheidungen von Vorinstanzen gebe es nun Klarheit, so Söder weiter. Er wertete die Entscheidung aber nicht als Kritik am Kurs der Staatsregierung, sondern als eine Präzisierung. "Und die werden wir dann natürlich entsprechend umsetzen und auch vornehmen", sagte Söder.
Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete, aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sei es nicht gerechtfertigt, dass Buchhandlungen und Fahrradhändler anders als andere Händler ohne Begrenzung der Verkaufsflächen wieder öffnen durften. Außerdem sei zu beanstanden, dass nur Händler, die erst seit Kurzem öffnen durften, eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen je 20 Quadratmeter sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.
ww/uh (dpa, afp)