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Angehörige aus Kundus scheitern in Karlsruhe

16. Dezember 2020

Das Völkerrecht kenne keine direkten Ansprüche einzelner Geschädigter gegen einen fremden Staat, urteilt das Bundesverfassungsgericht angesichts des Luftangriffs von 2009.

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Symbolbild  Afghanische Dorfbewohner begraben Todesopfer von einem NATO-Luftangriff
Afghanische Dorfbewohner begraben Todesopfer nach dem NATO-Luftangriff 2009 (Archivbild)IBild: picture-alliance/AP Photo

Die Opfer eines NATO-Luftangriffs im afghanischen Kundus haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch Deutschland. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Bei dem Luftangriff im September 2009 waren rund einhundert Menschen getötet worden, darunter zahlreiche Zivilisten. Taliban-Kämpfer hatten zwei Tanklaster entführt, die auf einer Sandbank liegengeblieben waren. Der damalige Bundeswehr-Oberst Georg Klein fürchtete, dass die Fahrzeuge als "rollende Bomben" gegen das deutsche Feldlager in Kundus eingesetzt werden könnten, das sieben Kilometer entfernt lag. So forderte er Luftunterstützung an, woraufhin US-Kampfjets die Tanklastwagen attackierten.

Von Bundeswehr bombardierter Tanklastzug in Kundus, Afghanistan
Die zerstörten Tanklastwagen nach dem NATO-Bombardement 2009 (Archivbild)Bild: STR/AFP/Getty Images

Die beiden Kläger - ein Vater von zwei mutmaßlich bei dem Luftschlag getöteten Kindern sowie eine Frau, die ihren Ehemann verlor - forderten deshalb 90.000 Euro von der Bundesrepublik. 2016 wies der BGH in Karlsruhe die Klagen ab.

Auch im Ausland ans Grundgesetz gebunden

Anders als der BGH schloss das Bundesverfassungsgericht nun Amtshaftungsansprüche als Folge von Einsätzen der Bundeswehr nicht generell aus. Die "grundsätzliche Bindung aller deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte" gelte auch im Ausland. Doch nicht jede Tötung von Zivilisten im Rahmen einer kriegerischen Auseinandersetzung stelle einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder das Völkerrecht dar.

Im konkreten Fall habe zwar nicht ausgeschlossen werden können, dass sich im Umfeld des Bombenabwurfs auch Zivilisten aufhalten. Oberst Klein habe aber alle ihm verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft, bevor er den Angriff veranlasste. Eine Amtspflichtverletzung habe er nach der Beurteilung des BGH daher nicht begangen.

"Diese Würdigung ist nachvollziehbar und verstößt jedenfalls nicht gegen das Willkürverbot", heißt es in dem Beschluss der Verfassungsrichter. Unmittelbar aus dem Völkerrecht abgeleitete Ansprüche schieden schon deshalb aus, weil nur Staaten solche Ansprüche geltend machen könnten, nicht jedoch private Einzelpersonen. Im Ergebnis sei die Abweisung der Klagen durch den BGH daher nicht zu beanstanden.

jj/sti (dpa, afp, epd)