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Verfassungsrichter gegen Namensketten

5. Mai 2009

Mehr als zwei Nachnamen sind auch künftig nicht erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage eines Münchner Ehepaares ab, künftig einen Dreifach-Namen zu führen.

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Schriftzug "Schmidt-Müller-Lüdenscheid" mit Stempel "Abgelehnt" (Foto: dw)

Die Zahnärztin Rosemarie Thalheim wollte nach ihrer Heirat mit dem Rechtsanwalt Hans-Peter Kunz-Hallstein 1997 den Namen ihres Ehemannes annehmen, ihren eigenen aber gleichzeitig beibehalten. Als Grund gab sie an, sie wolle damit nicht nur die Verbundenheit zu ihrem Ehemann ausdrücken, sondern auch zu ihren Kindern aus erster Ehe. Das Standesamt München lehnte ihr Ansinnen ab und führte das gesetzliche Verbot von Dreifachnamen an.

Das Gesetz

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat jeder nach der Heirat die Wahl: Er kann seinen Namen behalten, er kann den Namen des Ehepartners übernehmen, er kann auch den Namen des Partners führen und den eigenen Nachnamen zusätzlich als Begleitnamen hinzufügen. Die einzige Ausnahme: Wenn einer der Partner bereits einen Doppelnamen führt, müssen sich beide entscheiden. Noch kniffeliger wird es dann, wenn beide einen Doppelnamen führen.

Bis zur bislang letzten Änderung des Namensrechts 1993 waren auch Drei- und Vierfachnachnamen möglich wie etwa bei der ostdeutschen Sportlerin Simone Greiner-Petter-Memm oder bei der Meinungsforscherin Elisabeth Noelle-Neumann. Diese führte bis zum Tod ihres Mannes Heinz Maier-Leibnitz offiziell sogar einen Vierfachnamen, nämlich Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz.

Identifikationskraft

Obwohl drei der acht Richter der Meinung waren, dass das Namensrecht liberalisiert werden sollte, setzten sich die Anhänger von Ordnung und Übersichtlichkeit durch. Zwar solle durch den Namen eine gewisse Identifikation möglich sein nach der Devise "Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität".

Die Richter des Ersten Senats beim Bundesverfassungsgericht vor der Urteilsverkündung. Sie setzen ihre Hüte auf (Foto: dpa)
Die Richter des Ersten Senats beim Bundesverfassungsgericht vor der UrteilsverkündungBild: picture-alliance/ dpa

Allerdings gehe gerade diese Identifikationskraft verloren, wenn Namen über Generationen hinweg zu endlosen Ungetümen kombiniert würden. Die gültige Regelung sei mit dem Persönlichkeitsrecht vereinbar. Auch der Schutz der Ehe, die Berufsfreiheit und der Gleichheitsgrundsatz seien nicht beeinträchtigt.

Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers

Die Karlsruher Richter verwiesen gleichzeitig aber auch auf die "Gestaltungsfreiheit" des Gesetzgebers. Will heißen, dass in Zukunft vielleicht doch mehr als zwei Namen möglich sein können. Das bislang bestehende Verbot der Mehrfachnamen kam vor allem auf Betreiben der CSU zustande.

Und die Zahnärztin Rosemarie Thalheim kann ungeachtet des Urteils doch ihren Namen beibehalten. Das geltende Namensrecht besagt nämlich, dass eine Ehefrau im Berufsleben auch weiter ihren bisherigen Nachnamen führen darf, selbst wenn sie den Doppelnamen ihres Ehemannes als Ehenamen annimmt. Lediglich gegenüber Behörden muss sie nur diesen angenommenen Doppelnamen verwenden. Und diejenigen, die bereits einen Dreifach-Namen führen, müssen keine Angst haben: Sie dürfen ihn ungeachtet des Urteils beibehalten. (bea/ako/dpa/ap/rtr/epd/kna/afp)