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Ungarisches Gesetz über Grund und Boden wird geändert

25. Juni 2002

– Ausländer dürfen kein Land erwerben

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Budapest, 25.6.2002, PESTER LLOYD, deutsch

Die anstehende Modifizierung des Gesetzes über den Grund und Boden wird den Ausländern keine Möglichkeiten für einen Landerwerb in Ungarn einräumen, erklärte Agrarminister Imre Németh im Anschluss an die Behandlung der Vorlage auf der Regierungssitzung, bei der die Konzeption über die Zukunft des Nationalen Bodenfonds konkretisiert wurde.

Der Nationale Bodenfonds (NFA) verwaltet derzeit nach Informationen des Agrarministeriums knapp 380.000 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen, überwiegend Acker- und Weideland, aber auch Wein- und Obstplantagen sowie Wälder und Fischteiche. Der Anteil von Naturschutzgebieten erreicht 15.000 ha. Letztere Flächen werden nach den jüngsten Vorstellungen nicht für den geplanten Besitztausch herangezogen. Für die gewünschte Konzentration der Güter beabsichtigt die Regierung in Zukunft den Aufkauf von Ländereien, die heute durch Rentner bewirtschaftet werden. Diese sollen mit einer Leibrente entschädigt werden, die von einem Verkaufserlös des Grund und Bodens über dem aktuellen Marktwert ausgeht.

Der Agrarminister erhofft sich von der Gesetzesmodifizierung eine transparentere Verwaltung sowie den Schutz des staatlichen Grund und Bodens. Dazu werden die Richtlinien der Güterpolitik künftig nicht durch die Regierung, sondern durch das Parlament festgehalten. Der NFA, für dessen Bewirtschaftung im diesjährigen Staatshaushalt fünf Milliarden Forint (ca. 20,5 Millionen Euro - MD) vorgesehen sind, soll für eine vernünftige Neugestaltung der Bodenverhältnisse auf ca. 1,5 Mio. ha aufgestockt werden. Staatliche Landverkäufe werden künftig über öffentliche Ausschreibungen abgewickelt.

Nach den Kleinlandwirten hält auch der Fidesz (Bund Junger Demokraten - MD) eine Volksabstimmung zum Schutz des ungarischen Bodens nicht für ausgeschlossen. Der frühere Umweltminister Béla Turi-Kovács sieht in der neuen Güterkonzeption der Sozialisten eine unzulässige Bevorzugung der Wirtschaftsgesellschaften. (fp)