Qualitätssicherungsverträge | Procurement and Travel | DW | 14.11.2001
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Procurement and Travel

Qualitätssicherungsverträge

Bereits seit einigen Jahren beschäftigt sich die Materialwirtschaft der Deutschen Welle mit Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Qualitätssicherungsvereinbarung:

Wareneingangskontrollen bei dem Auftraggeber

(1) Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß die Qualität und die Zuverlässigkeit von Waren und dem Materialfluß zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nur dann optimiert und verbessert werden kann, wenn eine gewissenhafte Warenausgangskontrolle bei dem Auftragnehmer die Grundlage zukünftiger Geschäftsbeziehungen ist. Die Warenausgangskontrolle bei dem Auftragnehmer entspricht daher zumindest den Anforderungen der ISO 9003 Norm.

(2) Hauptziel ist, daß eine fehlerfreie und geschlossene Lieferung, d.h. termingerechte Lieferung, Lieferung der geforderten Menge in der vereinbarten Qualität, sichergestellt und damit ein weitestgehender Fortfall der Wareneingangskontrollen bei dem Auftraggeber, durch die betreffende Fachabteilung vorgenommen, gewährleileistet wird.

(3) Weitestgehend bedeutet, daß sich die Wareneingangskontrolle auf die nachfolgend aufgeführten Prüfungen reduziert:

a) Transportschäden: Der Auftraggeber untersucht alle Warensendungen des Auftragnehmers, die mit dem vereinbarten Qualitätssiegel versehen sind, auf offensichtliche Transportschäden. Offensichtliche Transportschäden sind nur Schäden, die äußerlich an der Verpackung erkennbar sind und den Rückschluß auf eine Beschädigung des Verpackungsinhalts zulassen.

b) Identitätsprüfung: Der Auftraggeber nimmt eine Identitätsprüfung vor, d. h. er überprüft die Angaben auf dem Lieferschein mit dem Inhalt der Verpackung darauf, ob Falschlieferung oder Mengenfehler vorliegen. Sind die angeforderten Warenmengen in der Transportverpackung in Untereinheiten abgepackt, so überprüft der Auftraggeber nur die Angaben des Lieferscheins mit der Angabe auf der jeweiligen Verpackungseinheit. Diese Verpackungseinheiten sind unter Angabe von Inhalt, Menge und Bestellnummer zu kennzeichnen.

c) Qualitätsstichproben: Der Auftraggeber unternimmt in unregelmäßigen Abständen Qualitätsstichproben an den Warensendungen des Auftragnehmers. Diese Qualitätsstichproben werden von dem Auftraggeber dokumentiert.

(4) Zeigt sich bei den Überprüfungen gemäß Pkt. 3 a) - c) ein Mangel, so zeigt der Auftraggeber diesen Mangel innerhalb von 8 Arbeitstagen bei dem Auftragnehmer an.

(5) Für alle übrigen Mängel und später auftretenden Mängel an der vom Auftragnehmer gelieferten Ware, verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspätet erhobenen Mängelrüge; die Ware gilt nicht als genehmigt.

(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit diese nicht durch die vorliegende Vereinbarung abbedungen oder modifiziert sind.

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