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Politik

Freispruch im Freisinger Kirchenasyl bestätigt

3. Mai 2018

Der Fall, den das OLG München zu verhandeln hatte, ist facettenreich: Es ging einmal um die Frage, ob sich ein Flüchtling des illegalen Aufenthalts schuldig gemacht hat. Zugleich stand das Kirchenasyl auf dem Prüfstand.

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Afrikanische Flüchtlinge in einer Kirche (Foto: picture-alliance/dpa/A. Heimken)
Bild: picture-alliance/dpa/A. Heimken

Im Fall des "Freisinger Kirchenasyls" ist der Angeklagte auch in zweiter Instanz freigesprochen worden. Das Münchner Oberlandesgericht verwarf damit die Revision der Staatsanwaltschaft Landshut. Der Nigerianer habe sich nicht des illegalen Aufenthalts strafbar gemacht. Dieser Vorwurf treffe nicht zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sich zu einer nochmaligen Prüfung dieses Einzelfalls entschlossen habe, hieß es in der Urteilsbegründung weiter. Für den Zeitraum dieser Prüfung aber müsse dem Flüchtling von Rechts wegen eine Duldung ausgestellt werden.

Zugleich stellte der Vorsitzende Richter Rainer Koch fest, dass das Kirchenasyl als solches kein Rechtsinstitut sei, das einen Anspruch auf Duldung begründe. 

"Christlich humanitäre Tradition" ohne rechtliche Relevanz 

Damit bestätigte das Münchner OLG eine von den Kirchen mit dem BAMF vor drei Jahren getroffene Vereinbarung zum Umgang mit Kirchenasyl. Solange sich alle Beteiligten daran halten, liegt nach dem OLG-Urteil für die Dauer der Einzelfallprüfung durch die Nürnberger Bundesbehörde kein strafbarer illegaler Aufenthalt vor. Kirchenvertreter begrüßten vor allem diesen Aspekt des Urteils.

Die "christlich humanitäre Tradition" des Kirchenasyls zwinge den Staat aber weder zu einer Duldung noch verbiete es ihm eine Abschiebung, sagte Koch weiter. Auch bedeute das Urteil nicht, dass das Gericht den Aufenthalt im oder die Gewährung von Kirchenasyl für straffrei halte. Aus ihm ließen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Solange das Bundesamt aber an seiner am 24. Februar 2015 mit den Kirchen getroffenen Vereinbarung festhalte und aus "eigener Sachkompetenz" die erneute Prüfung eines Asylgesuchs übernehme, entfalle die Strafbarkeit für diesen Zeitraum.

Das Gebäude des Oberlandesgerichts München in der Prielmayerstraße (Foto: picture-alliance/dpa/I. Kjer)
Das Gebäude des Oberlandesgerichts München in der Prielmayerstraße Bild: picture-alliance/dpa/I. Kjer

Koch bescheinigte der katholischen Pfarrei Sankt Jakob in Freising ausdrücklich, dass sich diese während der ganzen Zeit an die Vereinbarung mit dem BAMF gehalten habe. Ob gegenüber Kirchenvorständen, Pfarrern oder sonstigen Verantwortlichen in den Gemeinden ein Schuldvorwurf wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt erhoben werden könne, ließ Koch dahingestellt.

Der Nigerianer hätte im Frühjahr 2016 im Rahmen des Dublin III-Übereinkommens nach Italien überstellt werden sollen. Am 15. Juli 2016 wurde er in Freising ins Kirchenasyl genommen, darüber wurden die Behörden unverzüglich informiert. Am 4. August trat das BAMF in das Verfahren ein. Seit 3. September 2016 ist Deutschland für die Prüfung seiner Asylgründe zuständig. Eine Entscheidung ist nach Auskunft seines Anwalts noch nicht gefallen. Sein Mandant hatte das Kirchenasyl bereits am 21. Oktober 2016 verlassen.

Bundesweit mehr als 700 Menschen in Kirchenasyl

Die Rechtsanwältin Bettina Nickel vom Katholischen Büro Bayern rechnet nicht mit gravierenden Auswirkungen des Urteils auf die Kirchenasylpraxis im Freistaat. Man halte sich an die Vereinbarung mit dem Bundesamt und führe mit ihm darüber regelmäßig Gespräche. 2017 hätten Kirchengemeinden verschiedener Konfessionen in Bayern in 357 Fällen Kirchenasyl gewährt, etwas mehr als die Hälfte davon in katholischer Obhut. Nickel nimmt an, dass sich die Zahlen 2018 "auf demselben Niveau einpendeln". Bundesweit befinden sich nach BAMF-Schätzung derzeit mehr als 700 Menschen in Kirchenasyl.

sti/hk (afp, dpa, epd, kna)