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Neues Urteil über Ferienwohnungen in Berlin

9. August 2016

Zweitwohnungen in Berlin dürfen zeitweise an Touristen vermietet werden. Dafür müssen die zuständigen Bezirksämter eine Ausnahmegenehmigung erteilen, entschied das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag.

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Deutschland Tourismus Symbolbild Berlin
Bild: picture-alliance/dpa/B.V. Jutrczenka

Es gab damit drei Eigentümern aus Rostock, Dänemark und Italien Recht. Sie nutzen ihre Berliner Zweitwohnungen nur zum Teil selbst. In der Zeit, in der sie nicht in Berlin sind, wollen sie Feriengäste beherbergen. Sie hatten geklagt, weil ihnen Bezirksämter die Genehmigung verweigert hatten.

Angesichts des knappen Wohnraums in der Hauptstadt dürfen seit Mai keine kompletten Ferienwohnungen mehr gewerblich angeboten werden, nur Einzelzimmer einer selbst genutzten Wohnung. Wer dennoch ohne besondere Genehmigung vermietet, riskiert bis zu 100.000 Euro Bußgeld. Vermieter laufen dagegen Sturm.

Die ersten rund 100 Klagen, die sich grundsätzlich gegen das Verbot von Ferienunterkünften wandten, hatte das Berliner Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Über 120 Verfahren seien noch offen, sagt Gerichtssprecher Stephan Groscurth. "Das ist eine komplizierte Materie. Jeder Einzelfall muss genau geprüft werden."

Die drei Kläger aus Rostock, Dänemark und Italien können nach dem neuesten Urteil ihre Berliner Zweitwohnung wieder auf Internetportalen wie Airbnb oder Wimdu anbieten.

In Berlin gab es im Juni mehr als 18.000 Airbnb-Unterkünfte, einzelne Zimmer und ganze Wohnungen. "Wir fragen Anbieter nicht ab, ob die eingestellte Wohnung auch ihr Hauptwohnsitz ist", erklärt der Sprecher Julian Trautwein. "Wir sehen aber, wie viele Einnahmen ein Gastgeber hat und an wie vielen Tagen im Jahr er seine Wohnung vermietet." Danach verdiente sich der typische Gastgeber im vergangenen Jahr knapp 1800 Euro dazu, er teilte seinen privaten Wohnraum für 34 Nächte mit Gästen.

ks/at (dpa)