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Gesetze anwenden, nicht verschärfen

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Johannes Beck
18. Januar 2016

Seit an Silvester in Köln Hunderte Frauen sexuell belästigt und bestohlen wurden, spricht Deutschland über schärfere Gesetze. Dabei müsste die Justiz nur die bestehenden Gesetze konsequent anwenden, meint Johannes Beck.

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Landgericht Rottweil Strafprozessordnung Strafgesetzbuch
Bild: picture-alliance/dpa/P. Seeger

Minister, Abgeordnete fast aller Parteien und viele Kommentatoren in sozialen Netzwerken sind sich einig: Der Staat muss durchgreifen und Härte zeigen, damit sich so etwas wie an Silvester nicht wiederholt. Härte ist für nahezu alle dabei gleichbedeutend mit neuen und schärferen Gesetzen. Doch in fast allen Fällen reichen die bestehenden Gesetze aus, um Täter härter zu bestrafen und bei wiederholten oder schweren Straftaten - wenn es sich um Ausländer, Asylbewerber oder Flüchtlinge handelt - sie auch abschieben zu können.

Eine gravierende Lücke im Strafgesetzbuch gibt es nur bei sexueller Gewalt. Denn nach Paragraph 177 ist eine Vergewaltigung nur dann strafbar, wenn sich das Opfer zur Wehr setzt oder wenn der Täter das Leben des Opfers bedroht. Wer bei einer Vergewaltigung aus Angst keinen aktiven Widerstand leistet, muss damit rechnen, dass der Vergewaltiger frei gesprochen wird. In diesem Fall muss Deutschland dringend die sogenannte "Istanbul-Konvention" des Europarats umsetzen, damit in Zukunft wirklich alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen strafbar sind.

Ansonsten braucht es keine neuen oder schärferen Gesetze. Vielmehr ist ein Mentalitätswandel in der deutschen Justiz gefragt. Dabei geht es vor allem um drei Punkte.

1. Strafrahmen stärker ausschöpfen

Viele Richter haben in den vergangenen Jahrzehnten die Resozialisierung der Täter in den Mittelpunkt der Strafen gestellt und kommen dabei oft zu deutlich milderen Urteilen, als es der rechtliche Rahmen ermöglichen würde. Ein Beispiel aus der jüngeren Zeit: Vor dem Amtsgericht Köln wurden am 5. Januar zwei 18 und 19 Jahre alte Trickdiebe aus Marokko zu lediglich einer Woche Jugendarrest verurteilt. Dabei gehören sie zu der Gruppe der sogenannten "Antänzer", die seit Jahren in Köln immer wieder Kneipengänger und Touristen mit aggressiven Tanzeinlagen verwirren und dann bestehlen. Aus dem Milieu der "Antänzer" sollen auch zahlreiche Männer sein, die in der Silvesternacht am Hauptbahnhof Frauen belästigt haben.

Ein härteres Vorgehen gegen die "Antänzer" wäre problemlos möglich. Nach Paragraph 242 Strafgesetzbuch kann Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen, wie dem gewerbsmäßigen Diebstahl, sind sogar bis zu zehn Jahren Haft möglich.

Für Fälle sexueller Nötigung, wie das unsittliche Berühren von Brüsten oder Intimbereich, können Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.

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DW-Redakteur Johannes Beck

Ab drei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist es übrigens möglich, straffällig gewordene Asylbewerber abzuschieben. Um Banden abzuschieben, die das deutsche Asylrecht missbrauchen, um gewerbsmäßig Diebstähle zu begehen oder Frauen zu belästigen, müsste folglich kein einziges der geltenden Gesetze geändert werden! Ausnahme ist allein die Abschiebung in Kriegsgebiete oder wenn Folter droht. Das gebieten aber Europäische Menschenrechtskonvention und Genfer Flüchtlingskonvention.

2. Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden als Ausnahme und nicht als Regel

Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren können in Deutschland nach Ermessen der Gerichte entweder nach dem normalen Strafrecht oder nach dem milderen Jugendstrafrecht verurteilt werden, wenn ihre Persönlichkeit noch nicht ausreichend entwickelt ist.

Doch deutsche Richter wenden in einem Großteil der Fälle mit Heranwachsenden das Jugendstrafrecht an. Dies galt auch im Fall der beiden Kölner "Antänzer". Doch man darf zumindest in Frage stellen, ob die meisten 18 bis 21jährigen in Deutschland wirklich so wenig erwachsen sind, um den Ernst ihrer Taten zu erkennen.

3. Keine Bewährungsstrafen mehr für Wiederholungstäter

Paragraph 56 des Strafgesetzbuches umreißt die Bedingungen für die so genannte "Strafaussetzung" klar: Strafen können dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Täter durch das Urteil gewarnt ist und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Dennoch setzen deutsche Richter immer wieder selbst auch bei Serientätern Strafen zur Bewährung aus. Wenn die Androhung einer Strafe den Täter nicht von einer neuen Tat abgehalten hat, verbietet sich aber eine erneute Bewährung.

Wenn Serientäter immer wieder auf Bewährung freigelassen werden, so ist dies nicht nur keine Abschreckung, sondern ist auch für die Polizei extrem frustrierend. Wer erleben muss, dass Serientäter nach dem x-ten Urteil erneut lächelnd aus dem Gerichtsgebäude spazieren, kommt über Sinn und Zweck seiner Arbeit ins Grübeln.

Polizei alleiniger Prügelknabe

Bisher hat die Polizei einen Großteil der Kritik für die Exzesse in der Kölner Silvesternacht abbekommen. Dabei ist die Polizei nur ein Teil der Strafverfolgung - und auch ein durch Personalabbau in den vergangenen Jahren teilweise sehr geschwächter Teil. Wenn die Kriminalitäts-Probleme dauerhaft gelöst werden sollen, dann müssen auch Staatsanwaltschaft und Gerichte ihren Teil beitragen.

Denn viele Täter dürften sich durch die milde Auslegung des geltenden Rechts geradezu zu neuen Taten ermutigt fühlen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Banden nordafrikanischer Trickdiebe, sondern auch für rechtsextreme Straftäter, die ebenfalls immer wieder mit erstaunlicher Milde vor Gericht behandelt werden. So kam einer der Hooligans, die vor dem Kölner Hauptbahnhof im Oktober 2014 bei der sogenannten "Hogesa"-Demonstration randaliert hatten, trotz eines Registers von zehn bekannter Vorstrafen mit Bewährung davon. Übrigens ebenfalls vor dem Amtsgericht Köln.