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Klagen eines halben Katholiken

26. September 2012

Kann man in Deutschland gläubiges Mitglied der katholischen Kirche sein, ohne Kirchensteuern zu zahlen? Nein, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun entschieden. Katholik ohne Finanzbeitrag, das gehe nicht.

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Ein Mann verlässt die katholische Kirche (Foto: picture-alliance/dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte damit ein Urteil Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim. Einen teilweisen Kirchenaustritt könne es nicht geben.

Das Steuersystem, das den großen Kirchen in der Bundesrepublik jedes Jahr Milliardeneinnahmen sichert, stand mit der Entscheidung des Gerichts auf dem Prüfstand. Kern war die Frage, ob ein Katholik teilweise aus der Kirche austreten kann und damit keine Kirchensteuer mehr zahlen muss, aber dennoch gläubiges und aktives Mitglied der katholischen Kirche bleiben kann.

Der "halbe" Katholik

Geklagt hatte der Freiburger "Kirchensteuer-Rebell" und Kirchenrechtler Hartmut Zapp. Er hatte 2007 beim Standesamt seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" erklärt und keine Steuern mehr gezahlt. Zugleich erklärte er, weiter gläubiges Kirchenmitglied zu sein. Bundesweit folgten mehrere Katholiken seinem Beispiel.

Zapp kritisiert die in Deutschland bislang praktizierte Verwaltungsregel, dass Kirchensteuererhebung und Kirchenmitgliedschaft gleichgesetzt werden. Die Bischöfe würden weltkirchliche Regelungen ignorieren, nach denen der Vatikan bereits 2006 klargestellt hätte, dass ein vor staatlicher Stelle erklärter Austritt nicht für eine Exkommunikation, also den Verlust aller kirchlichen Rechte, reiche.

Rebellion gegen die Rebellen

Das Erzbistum Freiburg klagte damals gegen diesen "Kirchensteuer-Austritt". In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim jedoch gab dem Erzbistums Recht. Zapp legte Revision ein.

Hartmut Zapp und seine Frau Barbara vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (Foto: picture-alliance/dpa)
Hartmut Zapp Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg KirchensteuerBild: picture-alliance/dpa

Schon aus Sicht der Mannheimer Richter kann es in Deutschland keinen Teil-Austritt aus der Kirche geben. Entweder man sage sich ernsthaft von der Religionsgemeinschaft los - und müsse dann auch keine Steuern mehr zahlen - oder eben nicht, sagen die Rechtsexperten. Sich nur von der Kirchensteuerpflicht befreien zu wollen, sei nach dem Kirchensteuergesetz des Landes Baden-Württemberg unzulässig. Das Grundgesetz garantiere zudem den Kirchen die Möglichkeit, Steuern zu erheben.

Für die katholische Kirche war der Fall von vorneherein klar. In einem Dekret der Bischofskonferenz hieß es außerdem vergangene Woche eindeutig: entweder Kirchenmitglied mit allen Rechten und Pflichten - oder eben nicht. Allerdings wird nicht mehr jeder Abtrünnige wie bisher automatisch exkommuniziert, sondern erhält zuerst einen Brief vom zuständigen Pfarrer, der zu einem Gespräch über die Beweggründe - und die kirchenrechtlichen Folgen - des Austritts einlädt. Damit hatte die katholische Kirche in Deutschland dem Kirchenrechtler Zapp bereits vor dem Urteilsspruch entscheidenden Wind aus den Segeln genommen.

Kirchensteuer in Europa

Wie die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder die Zahlung von Kirchensteuern geregelt sind, ist indes europaweit nicht einheitlich. Während in Frankreich die strikte Trennung von Kirche und Staat praktiziert wird und die Kirche sich zu einem Großteil aus Spenden und Sammlungen finanziert, wie auch in den Niederlanden, fließen in Italien und Spanien beispielweise direkt Steuermittel in die Kirchen. Die Steuerpflichtigen haben aber auch die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie ihre Steuern der Kirche oder einer sozialen Einrichtung zugute kommen lassen wollen.

In Österreich beispielsweise finanziert sich die Kirche über ein Beitragssystem, welches ihnen die Freiheit lässt, die Tarife eigenständig zu gestalten. In Finnland und Schweden sowie in der Schweiz hingegen gibt es ein ähnliches Kirchensteuersystem wie in Deutschland.

nis/uh (dpa, dapd, kna, EKD, afp)