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Kernpunkte des Sicherheitsabkommens

Hans Spross30. September 2014

Afghanische und US-Regierungsvertreter haben in Kabul die lang erwartete Unterschrift unter das bilaterale Sicherheitsabkommen gesetzt. Es legt die Rechte und Aufgaben des US-Militärs nach 2014 fest.

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Afghanistan Soldat mit US Soldaten 29.03.2014 (Foto: Getty Images)
Bild: Getty Images/Scott Olso

Das Sicherheitsabkommen war eigentlich Bestandteil des Strategischen Partnerschaftsabkommens zwischen beiden Ländern, das im Juli 2012 in Kraft trat. Wegen afghanischer Vorbehalte und vor allem wegen der Hinhaltetaktik von Präsident Karsai sowie wegen der schwierigen Nachfolgeregelung hatte sich die Unterzeichnung des Sicherheitsabkommens bis heute hinausgezögert.

Im Vordergrund steht die Kooperation der US-Truppen mit den "Afghanischen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften" (ANDSF). Der Umfang dieser Kooperation ist weit gefasst: Er reicht von der Entschärfung von Sprengfallen über Bereitstellung und Modernisierung von Transportkapazitäten über Geheimdienstkooperation und Stärkung der afghanischen Luftwaffenkapazitäten bis zur Durchführung von gemeinsamen Manövern und "weiteren zu vereinbarenden Aktivitäten."

Militärische Operationen der US-Truppen zur Terrorismus-Bekämpfung sind als "Ergänzung und Unterstützung" entsprechender Operationen der ANDSF zu verstehen, wobei "die Führungsrolle der afghanischen Kräfte zu beachten ist."

Ausschließliche US-Gerichtsbarkeit

Von Anfang an war die Frage umstritten, wie die Aktivitäten und weitere Präsenz der US-Truppen mit der Beachtung der afghanischen Souveränität zu vereinbaren seien. Hierzu werden im Sicherheitsabkommen folgende Regelungen getroffen:

US Soldat vor Wand mit Graffiti (Foto: AFDP/Getty Images)
US-Soldaten unterstehen nur US-GerichtsbarkeitBild: PATRICK BAZ/AFP/Getty Images

Afghanistan gewährt den US-Truppen im Lande die "ausschließliche Zuständigkeit, über ihre zivilen und militärischen Mitarbeiter im Zusammenhang mit straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten Recht zu sprechen." Die USA dürfen solche Personen auf afghanischem Territorium vor Gericht stellen. Des weiteren dürfen zivile und militärische Angehörige der US-Streitkräfte in Afghanistan nicht ohne Zustimmung der USA an internationale Gerichte oder Gerichte anderer Länder übergeben werden. Anders ist es bei Vertragspartnern der US-Armee und deren Angestellten: Diese unterliegen der afghanischen Gerichtsbarkeit.

Tragen von Waffen

Die US-Streitkräfte sollen im Rahmen von Militäroperationen nicht in Moscheen und andere religiöse Stätten eindringen. Sie sollen generell die Hinweise von afghanischer Seite beachten, an welchen Örtlichkeiten es für US-Personal "angemessen" ist, Waffen zu tragen. Auch hier wieder die abweichende Regelung für Vertragspartner der US-Armee und deren Angestellte: Diese dürfen keine militärische Uniformen tragen und Waffen "nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften Afghanistans" tragen.

Moschee in Kabul (Foto: DW)
Für US-Soldaten verboten: Moschee in KabulBild: Hussain Sirat

Afghanistan-Experte Scott Smith vom United States Institute of Peace äußert gegenüber der Deutschen Welle die Einschätzung, dass die Afghanen auf mittlere Sicht eine "pragmatischere Einstellung" zur Souveränität ihres Landes entwickeln werden. Und zwar dadurch, dass eine kontinuierliche Unterstützung für die afghanischen Sicherheitskräfte dem Staat echte anstatt nur rhetorische Souveränität ermöglicht.

Die Ankündigung Präsident Obamas, alle US-Truppen bis 2016 abzuziehen, dürfte nach Smiths Meinung viele Afghanen enttäuscht haben. Denn nur solange die US-Truppenpräsenz andauert, sei gewährleistet, dass Afghanistan auf der außenpolitischen Agenda der USA Priorität genieße.

Äußere Aggression

Das Abkommen trägt schließlich der Tatsache Rechnung, dass die Bedrohung der legitimen Regierung nicht nur von innen, sondern auch von außen kommt. "Beide Seiten sind nachdrücklich dagegen, dass … irgendein Staat bewaffnete Gruppen unterstützt, mit Zufluchtsmöglichkeiten oder mit Waffen." Pakistan wird zwar nicht genannt, aber es ist klar, dass der östliche Nachbar gemeint ist. Eine deutliche Beistandserklärung, wie eigentlich von der afghanischen Seite gewünscht, enthält das Abkommen aber nicht. Im Falle einer äußeren Aggression oder der Drohung einer solchen werden beide Seiten "dringliche Konsultationen über eine angemessene Reaktion" durchführen, dazu können auch militärische Maßnahmen "in Erwägung gezogen werden", so die vage Formulierung des Abkommens.

Graben an der Grenze von Afghanistan nach Pakistan (Foto: DW)
Maßnahme gegen grenzüberschreitenden Terrorismus an der pakistanisch-afghanischen GrenzeBild: DW/A.G. Kakar