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Fristverträge im Profifußball rechtens

Calle Kops dpa
17. Februar 2016

Aufatmen im deutschen Profifußball: Das gängige System befristeter Verträge bleibt vorerst, wie es ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Mainz im "Fall Heinz Müller". Doch das letzte Wort ist nicht gesprochen.

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Der ehemalige Bundesliga-Torwart Heinz Müller (l.) und sein Anwalt Horst Kletke (r.) sitzen im Landesarbeitsgericht in Mainz im Sitzungssaal (Foto: Fredrik von Erichsen/dpa)
Der ehemalige Bundesliga-Torwart Heinz Müller (l.) und sein Anwalt Horst Kletke im Landesarbeitsgericht in MainzBild: picture-alliance/dpa/F. von Erichsen

Dem deutschen Profifußball bleiben radikale Umwälzungen erst einmal erspart. In einem brisanten Rechtsstreit zwischen dem Bundesligisten FSV Mainz 05 und seinem früheren Torwart Heinz Müller entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am Mittwoch, dass Vereine ihren Spielern auch weiterhin befristete Zwei-, Drei- oder Vierjahresverträge geben können. "Bei uns herrscht natürlich große Erleichterung. Das ist ein Erfolg nicht nur für Mainz 05, sondern für den gesamten Profisport", sagte Club-Präsident Harald Strutz.

Bei Profifußballern liege eine "Eigenart der Arbeitsleistung" vor, heißt es in der Urteilsbegründung. Arbeitsrechtlich bräuchten sie deshalb auch nicht wie "normale" Arbeitnehmer behandelt zu werden. Ein dahingehendes Urteil hatte das Arbeitsgericht Mainz im März 2015 gefällt. Vereine und Verbände befürchteten daraufhin einen neuen "Fall Bosman" bis hin zum völligen Zusammenbruch des gängigen Transfersystems. Dass das Landesarbeitsgericht dieses erstinstanzliche Urteil nun gekippt hat, sorgte im Profifußball für große Erleichterung - auch wenn Müller und sein Anwalt noch in Revision gehen und vor das Bundesarbeitsgericht oder sogar vor den Europäischen Gerichtshof ziehen können.

"Wir freuen uns über dieses klare Votum", erklärte die Deutsche Fußball Liga (DFL) in einer ersten Reaktion: "Der Vorsitzende Richter Michael Bernardi hat in überzeugender Weise begründet, warum die Eigenart der Arbeitsleistung bei Profifußballern unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports einen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen nach Paragraph 14 TzBfG darstellt."

Ungewollter Präzedenzfall

Mainz 05-Präsident Harald Strutz (l.), und Manager Christian Heidel stehen im Landesarbeitsgericht in Mainz (Foto: picture-alliance/dpa/F. von Erichsen)
Mit dabei: 05er-Präsident Strutz (l.) und Manager HeidelBild: picture-alliance/dpa/F. von Erichsen

Müller hatte 2012 einen neuen Zweijahresvertrag in Mainz unterschrieben. Der sollte sich ab einer bestimmten Anzahl von Bundesliga-Einsätzen automatisch verlängern. Ein halbes Jahr vor Ablauf dieses Vertrages sortierte der damalige 05-Trainer Thomas Tuchel den Torwart in der Winterpause der Saison 2013/14 aus. Der heute 37-Jährige musste den Verein im Sommer 2014 verlassen und zog vor Gericht. Er klagte auf "Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis". Durch die sportliche Degradierung sah er sich um Siegprämien und vor allem um die Chance gebracht, dass sich sein Vertrag noch einmal automatisch verlängert.

Müller war es jedoch nie darum gegangen, dass System Profifußball ins Wanken zu bringen. Da das Arbeitsgericht aber entschied, dass solche Befristungen nur im Falle eines "sachlichen Grundes" zulässig seien, befürchteten Vereine und Verbände schwerwiegende Folgen für die gesamte Branche. "Wenn wir jeden Spieler mit einem unbefristeten Vertrag ausstatten würden, hätten wir ja 50, 60 Profis im Kader", argumentierte der Mainzer Präsident Harald Strutz. Eine weitere Befürchtung war, dass Topspieler ihre Verträge künftig jedes Jahr im Rahmen gesetzlicher Kündigungsfristen kündigen und danach ablösefrei zu einem anderen Club wechseln könnten.

Keine Abfindung

Mainz-Keeper Heinz Müller (l.) kassiert einen Treffer (Foto: Getty Images/T. Wagner)
Der Ball ist im Netz: Ex-Mainz-Keeper Heinz Müller (l.)Bild: Getty Images/T. Wagner

Das Landesarbeitsgericht wies Müllers Klage nun in Gänze zurück. "Die Entscheidung des beklagten Vereins, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit, die vereinbarte Punkteprämie in der Rückrunde der Saison 2013/2014 zu erreichen, zu versagen, war rechtlich nicht zu beanstanden", heißt es. "Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesliga-Spielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers."

Müller und sein Anwalt Horst Kletke haben nach eigenen Angaben "noch nicht entschieden", ob sie in die Revision gehen. "Wir müssen das Urteil erst genau prüfen", sagte Kletke.

ck/to (dpa)