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Enteignung von DDR-Bürgern war rechtswidrig

22. Januar 2004

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am Donnerstag (22.1.) entschieden, dass Deutschland mit der Enteignung mehrerer Bürger der ehemaligen DDR gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums verstoßen hat.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in StraßburgBild: AP

Dieses Grundrecht ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Mit ihrem Urteil gaben die Straßburger Richter in der Sache "Jahn und andere" fünf Klägern aus der ehemaligen DDR Recht. Die hatten nach der deutschen Wiedervereinigung aufgrund eines Gesetzes aus dem Jahre 1992 Grundstücke an den Staat abtreten müssen, die sie 1945 durch die so genannte "Bodenreform" in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) erhalten hatten.

Enteignung nach der deutschen Wiedervereinigung

Zwischen 1945 und 1949 waren zahlreiche Großgrundbesitzer, aber auch Eigentümer kleinerer Ländereien enteignet worden. Die DDR verteilte die Agrarflächen an Bauern und Vertriebene – so genannte "Neubauern" oder "Neusiedler" –, wobei das Verfügungsrecht über Grund und Boden allerdings erheblichen Beschränkungen unterworfen blieb. Im "Modrow-Gesetz" vom März 1990 erklärte die frei gewählte DDR-Volkskammer die Erben der Grundstücke zu Volleigentümern.

Zwei Jahre später machte der Deutsche Bundestag diesen Schritt wieder rückgängig. Nur diejenigen, die vor dem 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig waren, durften ihr geerbtes Land behalten. Die übrigen Grundstücke gingen ohne finanziellen Ausgleich an die neuen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt über. Begründung: Die Betroffenen seien nur zufällig und unrechtmäßig Eigentümer des Landes geworden.

Flut von Entschädigungsklagen?

Die Straßburger Richter stellten fest, dass die Bundestags-Entscheidung zur entschädigungslosen Rückgabe der Grundstücke an die Länder zwar an sich nicht zu missbilligen sei. Es sei im öffentlichen Interesse gewesen, Ungerechtigkeiten des Modrow-Gesetzes zu korrigieren. Problematisch sei aber, dass Deutschland den Betroffenen keine "angemessene Entschädigung" gezahlt habe. Dadurch habe die Verstaatlichung der Grundstücke ohne jede Ausgleichszahlung gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums verstoßen.

Der Gerichtshof wird nach Angaben einer Sprecherin nach Prüfung der Sachlage die Höhe der Entschädigung festsetzen. Die Bundesregierung muss nun mit einer Flut von Entschädigungsklagen und möglichen Kosten in Milliardenhöhe rechnen. Von der Enteignung waren bis zu 70.000 ehemalige DDR-Bürger betroffen.

Straßburg schlägt Karlsruhe

Mit seinem Urteil widerspricht das Straßburger Gericht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter hatten die Enteignungsregeln im November 2000 gebilligt. Das Straßburger Urteil ist für Deutschland, das zu den Unterzeichnern der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört, bindend.

Die Bundesregierung will nun die Anfechtung des Urteils prüfen. Das Justizministerium erklärte, man habe drei
Monate Zeit, die Große Kammer des Gerichts in Straßburg anzurufen. Die Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände e.V. begrüßte die Straßburger Entscheidung. Der Vorsitzende Michael Prinz zu Salm-Salm erklärte: "Das bestärkt uns in unserer Rechtsauffassung, dass man so mit Eigentum nicht umgehen kann, wie es die Bundesrepublik quasi als Vollstreckerin von DDR-Recht meinte tun zu können."

Am kommenden Donnerstag (29.1.) wird in Straßburg erneut über das Thema Bodenreform verhandelt. Dann wird es um die Klagen von Alteigentümern und ihren Erben gehen, deren Grundstücke in der SBZ oder zu DDR-Zeiten enteignet worden waren. Die Kläger sehen die gezahlten Entschädigungen als zu gering an. (je)