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BGH stärkt Ebay-Kunden

24. August 2016

Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Position von Ebay-Kunden gestützt. Die Richter nahmen sich Anbieter vor, die selbst mitbieten, um den Preis zu treiben - und auf Seiten der Bieter den "Abbruchjäger".

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Ebay Logo
Bild: picture-alliance/dpa

Die sogenannten Abbruchjäger agieren "rechtsmissbräuchlich", wie es im Juristendeutsch heißt. Es sind Bieter, die gar kein Interesse an der Ware haben, die über Ebay versteigert wird; sie wollen nur bestimmte Fehler der Anbieter ausnützen, um ihren Profit daraus zu schlagen.

Abbruchjäger sind keine seltene Erscheinung. Sie bieten bei Ebay massenhaft kleine Beträge für teure Gegenstände, ohne wirklich kaufen zu wollen. Bricht ein Verkäufer dann die Auktion vorzeitig ab - das ist eigentlich nicht erlaubt - und hatte der Abbruchjäger bis dahin das höchste Gebot abgegeben, fordert er vom Verkäufer Schadenersatz. Oft macht er das erst Monate später, um sicher zu gehen, dass die Ware, an der er ohnehin kein Interesse hat, inzwischen verkauft ist und er so an bares Geld kommt.

Forderung über 4.900 Euro

Im konkreten Fall ging es um einen bundesweit bekannten Abbruchjäger. Er hatte einen Ebay-Account über die Firma seines Vaters eingerichtet sowie unter falschem Namen weitere Nutzerkonten. Damit hatte er 2012 einen Euro für ein auf Ebay eingestelltes Motorrad geboten. Nachdem der Verkäufer die Auktion abgebrochen hatte, forderte der Abbruchjäger ein halbes Jahr später Schadenersatz in Höhe von 4900 Euro für den nicht zustande gekommenen Kauf. Die Klage reichte die Firma des Vaters ein, die durch alle Instanzen auf Zahlung klagte.

Anfangs war das Landgericht Görlitz mit dem Fall befasst. Es hatte festgestellt, dass der Mann allein im Sommer 2011 unter wechselnden Identitäten und Accounts auf Ebay Angebote in Höhe von insgesamt 215.000 Euro abgegeben und dann mehrfach Schadenersatzverfahren geführt hatte. In einem Fall wartete er drei Jahre, bis er einen Anbieter mit seinen Forderungen konfrontierte.

Symbolbild Bundesgerichtshof BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) in KarlsruheBild: picture-alliance/dpa/Uli Deck

Das Landgericht hielt dies für rechtsmissbräuchlich und wies die Klage seinerzeit ab. Der Bundesgerichtshof stellte nun zwar ausdrücklich fest, das Landgericht habe richtig geurteilt. Trotzdem ging er nicht weiter auf die Klage ein, weil nicht der Abbruchjäger selbst, sondern die Firma seines Vaters geklagt hatte. Die aber, so die Karlsruher Richter, hätte dazu gar kein Recht gehabt.

Ebay äußerte sich enttäuscht über diese Entscheidung. "Wir bedauern, dass aus diesem Grund vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen", sagte eine Sprecherin.

Eigengebote verboten

In einem anderen Fall, bei dem es um einen Anbieter ging, der selbst mitbot, begrüßte Ebay dagegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach den Regeln von Ebay sind Eigengebote nicht erlaubt. Ein Verkäufer hatte sich über ein zweites Konto mit einem Interessenten einen Bieterwettkampf um ein gebrauchtes Auto im Wert von 16.500 Euro geliefert. Der Interessent, der nun als Kläger auftrat, hatte anfangs 1,50 Euro geboten. Die Karlsruher Richter erklärten sämtliche Eigengebote des Anbieters für unzulässig - und damit die 1,50 Euro zum höchsten gültigen Gebot bei Auktionsende.

Ungewöhnliche Ebay Auktionen Papst-Golf
Sicher teurer als 1,50 €: bei Ebay versteigertes Papst-AutoBild: picture-alliance/dpa/M. Gerten

Nun muss der Verkäufer den Interessenten mit Geld entschädigen, weil das Auto inzwischen anderweitig verkauft wurde. Die Vorsitzende Richterin Karin Milger betonte, Ebay-Nutzern müsse klar sein, dass sie sich nicht im rechtsfreien Raum bewegten. Verkäufern riet sie dringend, sich das hohe Risiko vor Augen zu führen, wenn sie etwa ein Auto zum Startpreis von einem Euro bei Ebay einstellten. Sie habe manchmal den Eindruck, "dass der eine oder andere Anbieter sehr blauäugig an die Sache herangeht".

ar/bea (afp/dpa)