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Gesellschaft

Sicherheitsverwahrung von Jugendtätern erlaubt

2. Februar 2017

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Jugendliche Straftäter können in Sicherheitsverwahrung. Das Urteil beruht auf einem Fall in Deutschland.

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Symbolbild Verfolgung Oppositioneller in Diktaturen
Bild: imago/Winfried Rothermel

Ein deutsche Sexualstraftäter scheiterte mit einer Klage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) gegen seine nachträgliche Sicherheitsverwahrung. Die deutschen Gerichte hätten zu Recht angenommen, dass die psychische Störung des Mannes seine Inhaftierung rechtfertige, entschieden die Richter in Straßburg in ihrem Grundsatz-Urteil.

Der Kläger war wegen des Sexualmords an einer Joggerin im bayerischen Kelheim zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, anschließend kam er in Sicherungsverwahrung. Die Tat ereignete sich 1997, der Mann war damals 19 Jahre alt. Seit 2013 ist er in einer speziellen Einrichtung untergebracht. Diese späte Sicherungsverwahrung war nachträglich auf Grundlage von psychiatrischen Gutachten angeordnet, wonach von dem Mann wegen schwerer psychischer Störungen weiterhin eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten ausging.

Verwahrung mit Therapieangebot

Da dort eine passende therapeutische Behandlung angeboten werde, bewertete der Gerichtshof diese weitere Unterbringung nicht als Strafe. Andernfalls hätte das Gesetz schon zum Zeitpunkt der Tat vorsehen müssen, dass eine Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet werden kann - was nicht der Fall gewesen ist. Für die Zeit davor will die Bundesregierung dem Mann freiwillig eine Entschädigung zahlen.

Der Straftäter zog dennoch bis vor den EGMR und machte geltend, dass die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung seine Freiheitsrechte verletze und eine weitere unzulässige Strafe sei. Der EGMR folgte dem nicht und verwies in seiner Begründung unter anderem auf ein Urteil vom Januar, das die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung billigte: Deutschland habe mit seinem Therapieunterbringungsgesetz von 2009 das Wesen und den Zweck der Sicherungsverwahrung grundlegend geändert.

Revision des Verwahrungssystems

Die Sicherheitsverwahrung diene seitdem vor allem der Behandlung von psychischen Störungen und sei insoweit keine Strafe im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention, urteilte der EGMR. Zudem unterscheide sich die Unterbringung in Sicherungsverwahrung seit der Reform deutlich vom regulären Strafvollzug. Betroffene würden in einer Einrichtung mit individuellen Appartements untergebracht und hätten Zugang zu weitreichenden Therapieangeboten.

Straßburg hat sich in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Sicherungsverwahrung in Deutschland befasst und Regelungen für teilweise unzulässig erklärt. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht wurde die Sicherungsverwahrung 2013 neu geregelt.

Deutsche Gerichte können Sicherungsverwahrung anordnen, wenn sie davon ausgehen, dass Straftäter auch nach dem Ende ihrer Haftzeit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Unterbringung wird in regelmäßigen Abständen überprüft, kann aber theoretisch immer wieder verlängert werden. Sicherungsverwahrte dürfen nicht zusammen mit Straftätern in Gefängnissen untergebracht sein.

myk/sti (dpa, kna, afp)