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Dokumentation: Der Resolutionsentwurf

10. Mai 2003

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Beratungen über die Aufhebung der gegen den Irak verhängten Sanktionen aufgenommen. Hier die wichtigsten Passagen des entsprechenden Resolutionsentwurfs im Wortlaut.

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Der Sicherheitsrat der Vereinten NationenBild: AP

Der von den USA, Großbritannien und Spanien erarbeitete Resolutionsentwurf sieht die Aufhebung fast aller seit 1991 gegen den Irak erlassenen Sanktionen vor. Nur das Rüstungsembargo ist ausgenommen. Im Folgenden sind die wichtigsten Entwurfpassagen dokumentiert.

"Der Sicherheitsrat:

– bekräftigt die Verpflichtung aller seiner Mitgliedstaaten auf die Souveränität und territoriale Integrität Iraks.

– bekräftigt die Bedeutung der Abrüstung aller irakischen Massenvernichtungswaffen und ballistischer Raketen gemäß der vorherigen maßgeblichen Resolutionen.

– betont das Recht der irakischen Bevölkerung, seine eigene politische Zukunft frei zu bestimmen, begrüßt das Engagement der beteiligten Parteien, die Schaffung eines entprechenden Umfeldes zu unterstützen, in dem sie dieses so schnell wie möglich tun kann, und betont die Entschlossenheit, dass der Tag, an dem die Iraker sich selbst verwalten sollen, schnell kommen muss. [...]

– beschließt, dass die Vereinten Nationen eine vitale Rolle bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe spielen sollen, bei der Unterstützung des Wiederaufbaus und bei der Hilfe zur Bildung einer irakischen Interimsverwaltung. [...]

– bekräftigt die Forderung nach Rechenschaft für die vom bisherigen irakischen Regime begangenen Verbrechen und Grausamkeiten, stellt fest, dass die Lage im Irak, obgleich verbessert, weiterhin eine Bedrohung für den weltweiten Frieden und die weltweite Sicherheit ist.

– handelt gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen.

– appelliert an die Mitgliedsstaaten und betroffenen Organisationen, dem Volk des Iraks bei seinen Anstrengungen zur Reform seiner Institutionen und beim Wiederaufbau seines Landes und bei der Rückkehr als angesehenes Mitglied in die internationale Gemeinschaft beizustehen. [...]

– ruft alle Mitgliedsstaaten auf, den Angehörigen der bisherigen für Verbrechen und Grausamkeiten verantwortlichen irakischen Regierung Zuflucht zu verwehren. [...]

– bittet den UN-Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten für den Irak zu benennen. [...]

– bestimmt, dass, mit Ausnahme der Verbote, die den Handel oder die Lieferung von Waffen und des damit in Zusammenhang stehenden Materials betreffen, jedoch mit Ausnahme der von der Zivilverwaltung zur Erreichung ihrer oder anderer damit in Verbindung stehender Ziele benötigten Waffen und des dazugehörigen Materials, alle den Handel mit dem Irak und die Bereitstellung finanzieller und wirtschaftlicher Mittel für den Irak betreffenden durch die Resolution 661 (1990) und die darauffolgenden maßgeblichen Resolutionen und erlassenen Verbote, einschließlich der Resolution 778 (1992) vom 2. Oktober 1992, nicht länger wirksam sein sollen.

– verzeichnet die Bildung eines irakischen Beistandsfonds, mit einem internationalen Vorstand aus [...] UN-Generalsekretariat, Internationalem Währungsfonds und Weltbank. [...]

– entscheidet, dass alle Öl-Exporte, Exporte von Öl-Produkten und Gasvorkommen im Anschluss an das Datum der die Annahme dieser Resolution an die vorherrschenden Weltmarkgepflogenheiten angepasst werden sollen. [...]" (afp)