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Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer klärt über EU-Recht auf

12. Oktober 2004

- Neue Regeln für ungarische Arbeitnehmer in der EU

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Budapest, 11.10.2004, BUDAPESTER ZEITUNG, deutsch

Mit dem ungarischen EU-Beitritt am 1. Mai 2004 haben sich schlagartig die Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt von EU-Bürgern in Ungarn verändert. Auch die Bestimmungen rund um das Arbeitsrecht gestalten sich komplett neu. Die Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer ist deshalb in die Informationsoffensive gegangen und hat die Arbeitsrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei "Udvarhelyi" um eine Zusammenfassung des Paragrafen-Dschungels gebeten. Die Juristen haben dazu eine CD-Rom herausgegeben.

Der Aufenthalt von Ausländern in Ungarn vereinfacht sich natürlich für Staatsbürger aus dem europäischen Wirtschaftsraum. Mit dem Personalausweis oder Reisepass dürfen sie in Ungarn für 90 Tage einreisen, ohne dafür eine besondere Erlaubnis beantragen zu müssen. Der Reisende ist niemandem über Wohnort oder Reiseziel Rechenschaft schuldig. Sollte es den EU-Bürgern in Ungarn so gut gefallen, dass sie ihren Aufenthalt verlängern wollen, dürfen sie ohne weiteres eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das entsprechende Formular (auch auf Deutsch, Englisch und Französisch erhältlich) muss bis spätestens 15 Tage vor dem Auslaufen der normalen Drei-Monats-Frist bei der Einwanderungsbehörde abgegeben werden. Allerdings ist es für die ungarischen Beamten schwer zu kontrollieren, wer die 90 Tage bereits überschritten hat, da es an den Grenzen keine Stempel mehr gibt.

Die Behörde verlangt außerdem einen Nachweis über den Aufenthaltsgrund in Ungarn. Das kann bei Studenten die Immatrikulationsbescheinigung sein, bei Arbeitnehmern reicht der Arbeitsvertrag (mit einigen Ausnahmen) und Rentnern wird die Aufenthaltsgenehmigung praktisch automatisch erteilt, da die Rentenzahlungen aus dem Heimatland ja verlässlich sind. Wichtig für alle, die nicht nur Urlaub in Ungarn machen wollen, ist eine gültige Krankenversicherung. Dafür müssen EU-Bürger bei ihrer heimischen Krankenkasse das Formular "E-111" beantragen. Damit haben sie den gleichen Anspruch auf ärztliche Versorgung wie ungarische Staatsbürger auch.

Eine Aufenthaltserlaubnis, die vor dem EU-Beitritt erteilt wurde, ist weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Alle späteren können bis zu fünf Jahre gelten und sogar noch einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Bei Arbeitnehmern gilt das Bleiberecht für die Dauer der Anstellung. Für Studenten gilt die Genehmigung nur ein Jahr, kann aber jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Regelungen der Einreise und des Aufenthalts bei Nicht-EU-Bürgern

Für Nicht-EU-Bürger ist der Aufenthalt in Ungarn etwas schwieriger. Neben einem Visum zur Weiter- oder Rückreise müssen sie nachweisen können, dass sie für ihre Unterkunft, ihren Lebensunterhalt und die Rückreise finanziell abgesichert sind. Die Höhe der Summe ist in einer ungarischen Rechtsvorschrift sogar festgelegt. Weiterhin muss der Nicht-EU-Bürger ordnungsgemäß krankenversichert sein oder zumindest finanziell so unabhängig sein, dass er sich die Gesundheitsversorgung leisten kann. Sein Aufenthalt in Ungarn darf nicht durch eine Ausweisung aus einem anderen Land begründet sein, er darf kein Aufenthaltsverbot haben und seine Einreise darf nicht die öffentliche, beziehungsweise nationale Sicherheit Ungarns gefährden.

Nicht-EU-Bürger, die in Ungarn arbeiten wollen, benötigen für ihre Einreise ein Aufenthaltsvisum, das von der hiesigen Arbeitsbehörde genehmigt werden muss. Das Bleiberecht gilt höchstens für zwei Jahre und kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Wenn entsprechende Arbeitsverträge vorliegen, gibt es sogar Aufenthaltsvisa für höchstens vier Jahre. Das Bleiberecht wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller die Frist – 15 Tage vor Ablauf des regulären Aufenthalts – verstreichen lassen hat und sein Versäumnis nicht entschuldigen kann, genauso wenn er an einer Krankheit leidet, die die öffentliche Gesundheit gefährden könnte.

Arbeitsmöglichkeiten in der Europäischen Union

Die 15 alten EU-Staaten haben auch nach dem Beitritt im Mai 2004 verschiedene Regelungen. Während ein ungarischer Arbeitnehmer in Großbritannien und Irland ohne Probleme arbeiten könnte, da die Inselstaaten ihren Arbeitsmarkt komplett geöffnet haben, muss er in den anderen Ländern doch auf einige Besonderheiten achten. Schweden zeigt sich zwar offen für neue Fachkräfte und freie Arbeitswahl in den ersten drei Monaten. Danach muss jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Der Antrag kann bereits vor Einreise bei der schwedischen Botschaft in Budapest oder im Land bei der Einwanderungsbehörde abgegeben werden. Dänemark und die Niederlande überprüfen in den meisten Fällen ihren nationalen Arbeitsmarkt, ob der jeweilige Arbeitnehmer wirklich gebraucht wird, bevor sie die Genehmigung erteilen. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel bei Ärzten, Lehrern, Wissenschaftlern, aber auch in der Schifffahrt und im Transportwesen. Die Italiener haben für die Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsländern eine Quote von insgesamt 20.000 Personen eingeführt (mit Ausnahme von Zypern und Malta). Den Antrag muss der jeweilige Arbeitgeber stellen.

Alle anderen alten EU-Länder behalten in den ersten zwei Jahren die früheren Regelungen aufrecht, darunter auch Deutschland mit wenigen Ausnahmen, beispielsweise bei Studenten, Saisonarbeitern oder Praktikanten.

Leider sind diese Informationen nicht im Internet nachzulesen. Die Rechtsanwaltskanzlei "Udvarhelyi" hat jedoch eine CD-Rom herausgegeben, die die Arbeitsmarkt-Regelungen nach dem EU-Beitritt ausführlich behandelt von A wie Aufenthalt bis Z wie Zollbestimmungen. (fp)

Kontakt:Udvarhelyi Rechtsanwälte

8200 Veszprém, Vár. utca 1

Tel.: 06-88/ 424-266, 06-88/ 406-407, 06-88/ 562-180

E-Mail: office@udvarhelyi.hu

www.udvarhelyi.hu