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Dekret über Sondermaßnahmen während des Ausnahmezustands in Serbien

22. Mai 2003
https://p.dw.com/p/3Nyu
Belgrad, den 12.3.2003, BETA, serb.

Die amtierende Präsidentin der Republik und Vorsitzende des serbischen Parlaments Natasa Micic hat heute Abend ein Dekret über Sondermaßnahmen erlassen, die während des Ausnahmezustandes angewandt werden. In der Mitteilung der Regierung Serbiens heißt es, diese Maßnahmen würden ergriffen, "um weitere Folgen zu verhindern, die die Souveränität, die verfassungsrechtliche Ordnung und die Sicherheit der Republik Serbien gefährden können".

Das Dekret über die Sondermaßnahmen, die während des Ausnahmezustandes angewandt werden, übermitteln wir im Wortlaut:

  1. Durch dieses Dekret werden bestimmte, in der Verfassung der Republik Serbien verankerte Menschen- sowie Bürgerrechte und -freiheiten eingeschränkt und Sonderzuständigkeiten der staatlichen Organe während des Ausnahmezustandes eingeführt.
  2. Eine Person, die die Sicherheit anderer Bürger oder die Sicherheit der Republik gefährdet, kann von den Organen des Innenministeriums zwangsweise vorgeführt und in der Dienststelle bis zu 30 Tagen in Gewahrsam gehalten werden. Über die Anwendung der Maßnahmen zur Festnahme und Inhaftierung ergeht ein Beschluss, gegen den beim Innenminister Beschwerde eingelegt werden kann.

    Die in Absatz 1 dieses Paragraphen genannte Person hat kein Recht auf einen Verteidiger im Sinne der Strafgesetzordnung.

    Das Innenministerium wird die Angehörigen der Person aus Absatz 1 dieses Paragraphen (...) informieren, wenn dies möglich ist.

  3. Der Innenminister kann vorübergehend die Bewegungsfreiheit an öffentlichen Plätzen oder in bestimmten Gebieten einschränken. Er kann ferner einzelnen Personen auferlegen, sich an ihrer Meldeadresse aufzuhalten beziehungsweise ihren Aufenthaltsort regelmäßig zu melden.

    Der Innenminister kann anordnen, dass sämtliche Zugänge und Zufahrten zu einem bestimmten Bereich oder Gebäude abgesperrt werden und das Verlassen dieses Bereiches oder Gebäudes ohne Genehmigung untersagt wird.

  4. Der Leiter des Sicherheits-Informationsbüros kann gegen bestimmte natürliche Personen bestimmte Maßnahmen ergreifen, die vom Prinzip des Briefgeheimnisses und anderer Kommunikationsmittel auch ohne Gerichtsbeschluss abweichen.
  5. Eine bevollmächtigte Amtsperson darf eine fremde Wohnung und andere Räume betreten, auch ohne einen Beschluss des zuständigen Gerichts, wenn dies unerlässlich ist, um der organisierten Kriminalität verdächtigte Straftäter aufzuspüren und festzunehmen, sowie um Spuren der Straftaten und für ein Strafverfahren wichtige Gegenstände zu finden.

  1. Das Streikrecht ist aufgehoben.
  2. Die Versammlungsfreiheit ist aufgehoben und öffentliche Versammlungen, die laut Gesetz unter die Meldepflicht beim Innenministerium fallen, sind verboten.
  3. Politische, gewerkschaftliche und andere Aktivitäten, deren Ziel es ist, die Anwendung der Maßnahmen während des Ausnahmezustandes zu be- und zu verhindern, sind verboten.
  4. Öffentliche Berichterstattung, Pressemeldungen und andere Informationen über die Gründe für die Verhängung des Ausnahmezustandes sind verboten, mit Ausnahme der Übermittlung der offiziellen Mitteilungen der zuständigen staatlichen Organe.

Für die Umsetzung des Absatzes 1 dieses Paragraphen sorgt das Ministerium für Kultur und öffentliche Information in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium.

  1. Dieses Dekret tritt am Tage seiner Veröffentlichung im "Amtsblatt der Republik Serbien" in Kraft.

Amtierende Präsidentin der Republik Natasa Micic. (md)