1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

BGH-Urteil zu illegalen Tauschbörsen im Netz

30. März 2017

Eltern müssen Schadenersatz für die illegale Teilnahme ihrer Kinder an Tauschbörsen im Internet leisten - wenn sie wissen, welches Kind es war, dessen Namen aber gegenüber den Rechteinhabern nicht preisgeben wollen.

https://p.dw.com/p/2aKUd
Tauschbörse Musikbörse Internet Kriminalität Illegal Download
Bild: picture-alliance/dpa

In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe verkündeten Urteil. (Az. 1 ZR 19/16).

Eltern kann es nach dem Urteil also grundsätzlich zugemutet werden, ihre Kinder für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen über den Familienanschluss vor Gericht "anzuschwärzen". Allerdings sind sie nach Ansicht des BGH dazu nicht verpflichtet. Geben sie jedoch in einem Schadenersatz-Prozess den Namen nicht preis, kann das dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen.

Ein Elternpaar aus München ist damit in letzter Instanz dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Eines seiner drei volljährigen Kinder hatte unerlaubterweise das Album "Loud" der Sängerin Rihanna auf seinen Rechner heruntergeladen. Das Album war anschließend über den Anschluss der Familie in eine Tauschbörse hochgeladen worden.

Zwei Grundrechte

Bei der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass das Gericht zwischen zwei Grundrechten abwägen musste - dem Recht auf Eigentum der Musikindustrie und dem Schutz der Familie vor Übergriffen des Staates.

Im Ausgangsfall hatte das Oberlandesgericht (OLG) München als Vorinstanz die Eltern zu mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt. Welches Kind dafür verantwortlich war, fanden die Eltern zwar heraus, wollten es aber mit Blick auf den auch in der Grundrechte-Charta garantierten Schutz der Familie nicht bloßstellen. Das OLG verurteilte daraufhin den Vater als Anschlussinhaber zu Schadenersatz, weil die Interessen der Musikrechteinhaber in solch einer Konstellation schwerer wiegen würden.

Der Vater hatte als Anschlussinhaber gegenüber der Rechteinhaberin Universal Music zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben. Er verweigerte aber Schadenersatzzahlungen.

cgn/se (afp, dpa)