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BGH: Chaoten haften für DFB-Strafen

22. September 2016

Der Bundesgerichtshof gibt dem 1. FC Köln Recht: Der will einen Fan-Chaoten für eine Strafe belangen, die der DFB gegen den Verein wegen eines Böllerwurfs im Stadion verhängt hatte - ein Urteil mit Signalwirkung.

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Pyrotechnik beim Derby Gladbach gegen Köln. Foto: dpa-pa
Bild: picture-alliance/AP/Martin Meissner

Böllerwerfer und andere Krawallmacher im Stadion haften für Geldstrafen, die Fußballvereine wegen ihres Fehlverhaltens zahlen müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Karlsruher Richter hatten zu klären, ob es zwischen den Verstößen gegen die Stadionordnung und den Verbandsstrafen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen rechtlichen Zusammenhang gibt - was sie bejahten. Damit haben die Clubs von höchster Instanz grünes Licht, um sich das Geld für die Strafen bei den Tätern zurückzuholen - allerdings nur, wenn es ihnen gelingt, diese auch zu ermitteln.

"Wichtiges Signal"

Geklagt hatte der 1. FC Köln. Der Verein hatte 50.000 Euro Strafe zahlen und weitere 30.000 Euro in Gewalt-Prävention stecken müssen, nachdem ein Anhänger im Februar 2014 bei einem Zweitliga-Heimspiel einen Knallkörper gezündet hatte. Der Böller hatte sieben Zuschauer verletzt. Der FC fordert von dem Werfer 30.000 Euro Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Köln, das zunächst gegen den Verein entschieden hatte, müsse den Fall nun neu aufrollen, forderte der BGH: Jeder Zuschauer habe die Pflicht, durch sein Verhalten "die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen."

Der 1. FC Köln begrüßte die Entscheidung des BGH als "ein wichtiges Signal für die Sicherheit unserer Zuschauer, denn Störer müssen diese Regressforderungen als Folge ihres Fehlverhaltens künftig einkalkulieren". Das Urteil sei "von fundamentaler Bedeutung", sagte DFB-Vizepräsident Rainer Koch: "Potentiellen Tätern werden die gravierenden Konsequenzen ihres Handelns für das eigene Portemonnaie deutlich vor Augen geführt."

sn/jw (dpa. sid, BGH)