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Ausländer können in Ungarn Immobilien erwerben

30. August 2002

- Das Genehmigungsverfahren nimmt grundsätzlich bis zu 30 Tage in Anspruch

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Budapest, 28.8.2002, BUDAPESTER ZEITUNG, deutsch

Ausländer können in Ungarn Immobilien erwerben - mit Ausnahme von Ackerland oder Naturschutzflächen. Sie benötigen hierfür jedoch grundsätzlich eine Genehmigung. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische ausländische Personen. Eine Ausnahme besteht allerdings für den Fall, dass die Immobilie von einem Ausländer geerbt wurde.

Zuständig für die Erteilung der Kaufgenehmigungen ist das Hauptstädtische Verwaltungsamt oder das Verwaltungsamt des Komitates, in dem das Grundstück oder die Wohnung liegen. Das Genehmigungsverfahren nimmt grundsätzlich bis zu 30 Tage in Anspruch. Dabei bestehen zwei Gruppen von Genehmigungsentscheidungen: Solche, die im Ermessen der Behörde stehen und solche, bei denen die Behörde die Genehmigung ohne weiteren Ermessensspielraum erteilen muss, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Danach muss die Genehmigung erteilt werden, wenn dem Ausländer die Immobilie von einem nahen Angehörigen geschenkt wurde oder der Ausländer seinen Lebensunterhalt nachweisbar seit mindestens fünf Jahren in Ungarn bestreitet. Der Immobilienerwerb muss ebenfalls genehmigt werden, wenn der Ausländer als selbstständiger Unternehmer in Ungarn niedergelassen ist und er die Immobilie zur Ausübung seiner Wirtschaftstätigkeit benötigt.

Weitaus häufiger ist jedoch die Ermessensentscheidung: Danach kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Erwerb der Immobilie durch einen Ausländer die Interessen der Kommune oder sonstige öffentliche Interessen nicht verletzt. In der Praxis wird das Erfordernis der Genehmigungspflicht jedoch häufig durch einen legalen juristischen Winkelzug umgangen: Ungarische Wirtschaftsgesellschaften benötigen für den Immobilienerwerb keinerlei Genehmigung und zwar auch dann nicht, wenn sie ausschließlich Ausländern gehören. Bestehen Zweifel daran, ob die Erwerbsgenehmigung erteilt wird, so gründet der Kaufinteressent in der Praxis häufig eine Wirtschaftsgesellschaft ungarischen Rechts, die ihrerseits das Grundstück oder die Wohnung erwirbt.

Genehmigungsfrei ist der Immobilienerwerb auch für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, wenn die Immobilie für den Geschäftsbetrieb der Filiale erforderlich ist. Von diesem Privileg ausgeschlossen sind jedoch der Kauf zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung. (ykk)